1215/A XXVII. GP
Eingebracht am 14.01.2021
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Antrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:
In § 75a wird in der Überschrift und im Abs. 1 der Ausdruck „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ ersetzt.
Begründung
Im § 75a ASVG, der den Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beinhaltet, soll die sprachliche Ergänzung auf „Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ in Anpassung an das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, erfolgen.
An der inhaltlichen Ausgestaltung des Aufwandersatzes ergibt sich dadurch keine Änderung.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.