Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 37b Abs. 4 werden die Bezeichnungen „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Bezeichnungen „Bundesminister für Arbeit“ und „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

2. In § 37b Abs. 6 werden die Bezeichnungen „von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ und „des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnungen „vom Bundesminister für Arbeit“ und „des Bundesministeriums für Arbeit“ ersetzt.

3. Dem § 78 wird nach Abs. 42 folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 37b Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.“