1238/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.01.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März bis Dezember 2020“ durch die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich März 2021“ ersetzt. |
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(2a) Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis Dezember 2020 nicht.
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(2a) Für in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit
eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung in den Monaten März
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2. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt: |
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„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“ |
(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.
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3. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 171 angefügt: |
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„(171) § 12 Abs. 2a und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden.“ |
(171) § 12 Abs. 2a und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden. |