1239/A XXVII. GP
Eingebracht am 20.01.2021
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Antrag
der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza,
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. März 2021“ durch den Ausdruck „30. November 2021“ ersetzt.
Begründung
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Frist zur Erstattung des sogenannten Langfristgutachtens vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bis Ende November 2021 verlängert werden, das heißt die Alterssicherungskommission soll den einschlägigen Bericht nicht schon Ende März 2021 vorzulegen haben, sondern erst gemeinsam mit dem sogenannten Mittelfristgutachten bis zum 30. November 2021.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.