1239/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.01.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.01.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

Im § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. März 2021“ durch den Ausdruck „30. November 2021“ ersetzt.

 

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 2 ist der nächste Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden längstens bis zum 31. März 2021 zu erstatten.

 

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 2 ist der nächste Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden längstens bis zum 31. März30. November 2021 zu erstatten.