1240/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2021
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Antrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Nessler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a wird die Wortfolge „31. März 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. § 3a Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 1 bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die Abs. 4, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.“

Erläuterungen

Da die Corona-Pandemie über den 31. März 2021 hinaus andauern wird und noch nicht absehbar ist, ob ein Impfstoff auch für Schwangere empfohlen werden kann, wird eine Verlängerung des Anspruchs auf Freistellung bis zum Sommer notwendig.

In Abs. 6 wird präzisiert, dass Freistellungen mit dem 30. Juni 2021 enden, aber die Anträge der Arbeitgeber wie auch die Erstattungen für diese Freistellungen über den 30. Juni hinaus möglich sind.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales