1241/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Investitionsprämiengesetz geändert werden (2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Investitionsprämiengesetz geändert werden (2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 124b Z 349 wird im zweiten Satz das Datum „1. April 2021“ durch das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt.

2. In § 124b Z 352 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 9 wird die Wortfolge „31. März 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. In § 37 Abs. 41 wird die Wortfolge „31. März 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

§ 323c wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz des Abs. 4 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

b) Abs. 17 entfällt.

Artikel 4

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 265a Abs. 4 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. § 265a Abs. 4 lit. a lautet:

             „a) Der Leiter einer Amtshandlung kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage und der örtlichen Gegebenheiten gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen anordnen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung einer Person sollen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen.“

3. § 265a Abs. 4 lit. b entfällt.

4. § 265a Abs. 4 lit. c erhält die Bezeichnung „b)“.

Artikel 5

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

In § 116n Abs. 5 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ und das Datum „1. April 2021“ durch das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 28 Abs. 53 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 7

Änderung des Investitionsprämiengesetz

Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr.88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 letzter Satz wird das Datum „28. Februar 2021“ durch „31. Mai 2021“ ersetzt.

2. Nach § 5 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sollen steuerliche Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt und Ende März 2021 auslaufen würden, bis Ende Juni 2021 verlängert werden. Dies betrifft die weitere Gewährung des Pendlerpauschales sowie die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sollen weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn wegen COVID-19 keine Einsatztage stattfinden. Die Befreiung von Gebühren, die bei der Bewältigung der COVID-19-Krise entstehen können, soll ebenso verlängert werden wie die Sonderregelungen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen bzw. finanzstrafrechtlichen Amtshandlungen. Schließlich sollen Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol verlängert werden, um die Herstellung von Desinfektionsmitteln zu vereinfachen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948 sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen und Strafrechtswesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 124b Z 349):

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird. Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso gemäß § 68 Abs. 7 weiterhin steuerfrei behandelt werden. Diese Regelung wurde mit dem COVID-19-StMG bis Ende März 2021 befristet und soll nunmehr bis Ende Juni 2021 verlängert werden und für Lohnzahlungszeiträume gelten, die vor dem 1. Juli 2021 enden.

Zu Z 2 (§ 124b Z 352):

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c erfüllen, können in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können (z. B. Sportstätten gesperrt, kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf) weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung soll nun bis Ende Juni 2021 verlängert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Zu § 35 Abs. 9 und § 37 Abs. 41:

Die Gebührenbefreiungen gem. § 35 Abs. 8 und Abs. 9 würden mit 31. März 2021 auslaufen. Durch die Änderungen sollen die Befreiungsbestimmungen bis 30. Juni 2021 verlängert werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu § 323c Abs. 4:

Das aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführte Sonderrecht betreffend Amtshandlungen mit persönlichem Kontakt soll bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Zu § 323c Abs. 17:

Der Steuersatz iHv 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken soll in § 28 Abs. 54 UStG 1994 übernommen werden und weiterhin anwendbar sein. Die Begünstigung kann daher in der BAO entfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Zu § 265a:

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurden in § 265a Abs. 4 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestimmte Regelungen für ausgewählte Amtshandlungen vorgesehen. Zudem wurde für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren die Möglichkeit der Durchführung von Vernehmungen und Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen geschaffen. Diese Regelungen wurden mit dem COVID-19-StMG bis 31. März 2021 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, soll die Bestimmung bis 30. Juni 2021 verlängert und darüber hinaus allgemeiner gefasst werden, um den jeweiligen Erfordernissen im Rahmen von Amtshandlungen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Amtsräumlichkeiten gerecht werden zu können. Eine eigene Regelung für Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten (bisher Abs. 4 lit. b) erweist sich daher als nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 5 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes):

Zu § 116n Abs. 5:

Da die COVID-19-Infektionszahlen weiterhin hoch sind, besteht weiterhin hoher Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln. Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende Juni 2021 gewährt werden.

Artikel 6 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken vorübergehend ein Steuersatz von 0% ab dem 23. Jänner 2021 bis zum 30. Juni 2021 beibehalten werden. Bisher war diese Regelung in § 323c Abs. 17 BAO vorgesehen.

Artikel 7 (Änderung des Investitionsprämiengesetz):

Die Corona-Pandemie ist eine der größten Herausforderungen der österreichischen Volkswirtschaft seit Jahrzehnten. Zu Beginn der Pandemie hat die österreichische Bundesregierung mit Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität heimischer Betriebe schnell reagiert. Mit der Investitionsprämie hat die Bundesregierung ein Impulsprogramm gestartet, um durch Investitionen die Resilienz und die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe aufrechtzuerhalten und zu stärken. Die Investitionsprämie hat die Erwartungen übererfüllt. Die hohe Nachfrage sendet volkswirtschaftlich ein starkes Signal. Um die Mulitplikatoreffekte, die durch Investitionen gerade auch in Zukunftsbereiche wie Digitalisierung, Ökologisierung und Life Sciences, ausgelöst werden, weiter bestmöglich nützen zu können, wird die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen um drei Monate bis 31. Mai 2021 verlängert.