1241/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.01.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.01.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Investitionsprämiengesetz geändert werden (2. COVID‑19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID‑19‑StMG)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Einkommensteuergesetzes, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 18/2021 (kundgemacht am 7.1.2021). Die Textgegenüberstellungen wurde mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 124b Z 349 wird im zweiten Satz das Datum „1. April 2021“ durch das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt.

 

      349. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. April 2021 enden.

 

 

      349. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. AprilJuli 2021 enden.

 

 

2. In § 124b Z 352 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

      352. Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 bzw. bis einschließlich 31. März 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.

 

 

      352. Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 bzw. bis einschließlich 31. März30. Juni 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gebührengesetzes 1957

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 35 Abs. 9 wird die Wortfolge „31. März 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

(9) Bestandverträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen, deren Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. März 2020 und 31. März 2021 liegt und deren Ausführung wegen der COVID‑19 Krisensituation gänzlich unterbleibt, sind von den Hundertsatzgebühren befreit. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits festgesetzt, so ist auf Antrag der Abgabenbescheid vom Finanzamt Österreich mit Bescheid aufzuheben. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits selbstberechnet, ist auf Antrag vom Finanzamt Österreich ein Bescheid zu erlassen, wonach die Hundertsatzgebühr nicht festgesetzt wird.

 

(9) Bestandverträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen, deren Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. März 2020 und 31. März30. Juni 2021 liegt und deren Ausführung wegen der COVID‑19 Krisensituation gänzlich unterbleibt, sind von den Hundertsatzgebühren befreit. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits festgesetzt, so ist auf Antrag der Abgabenbescheid vom Finanzamt Österreich mit Bescheid aufzuheben. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits selbstberechnet, ist auf Antrag vom Finanzamt Österreich ein Bescheid zu erlassen, wonach die Hundertsatzgebühr nicht festgesetzt wird.

 

2. In § 37 Abs. 41 wird die Wortfolge „31. März 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

(41) § 35 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. März 2021 außer Kraft.

 

(41) § 35 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. März30. Juni 2021 außer Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung der Bundesabgabenordnung

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 323c wird wie folgt geändert:

 

 

a) Im Einleitungssatz des Abs. 4 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

(4) Bis zum Ablauf des 31. März 2021 gelten folgende Sonderregelungen:

           1. …

 

(4) Bis zum Ablauf des 31. März 30. Juni 2021 gelten folgende Sonderregelungen:

           1. …

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung weist § 323c nur Bestimmungen bis Abs. 16 auf; mit dem BGBlI Nr. 25/2021 wurden die neuen Absätze 17 und 18 angefügt und treten mit 23.1.2021 in Kraft.

Daher wird diese Textgegenüberstellung mit der ab 23.1.2021 gültigen Rechtslage idF des BGBlI Nr. 25/2021 erstellt (grün hinterlegt).

b) Abs. 17 entfällt.

 

(17) Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

(17) Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Finanzstrafgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 265a Abs. 4 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

 

2. § 265a Abs. 4 lit. a lautet:

 

 

             „a) Der Leiter einer Amtshandlung kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage und der örtlichen Gegebenheiten gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen anordnen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung einer Person sollen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen.“

 

 

3. § 265a Abs. 4 lit. b entfällt.

 

 

4. § 265a Abs. 4 lit. c erhält die Bezeichnung „b)“.

 

§ 265a. (1) …

(4) Solange Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind, längstens jedoch bis 31. März 2021, gilt für Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen:

 

§ 265a. (1) …

(4) Solange Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind, längstens jedoch bis 31. März30. Juni 2021, gilt für Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen:

               a) Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen in den Amtsräumlichkeiten sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Der Leiter der Amtshandlung kann darüber hinaus unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen und hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung einer Person sollen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen.

 

 

               a) Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen in den Amtsräumlichkeiten sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Der Leiter dereiner Amtshandlung kann darüber hinaus unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage und der örtlichen Gegebenheiten gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck deranordnen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnenerforderlich und zweckmäßig erscheinen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung einer Person sollen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen.

               b) Bei Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten kann der Leiter der Amtshandlung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Ort der Amtshandlung sowie der jeweiligen Gefährdungslage gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen und hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Lit. a letzter Satz gilt sinngemäß.

 

               b) Bei Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten kann der Leiter der Amtshandlung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Ort der Amtshandlung sowie der jeweiligen Gefährdungslage gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen und hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Lit. a letzter Satz gilt sinngemäß.

                c) Ist die Anwesenheit der im Finanzstrafverfahren Beteiligten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege nicht unbedingt erforderlich, kann die Behörde in jenen Fällen, in denen nicht das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist, Vernehmungen und Beweisaufnahmen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung durchführen; § 56b Abs. 3 gilt sinngemäß. Ebenso können mündliche Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden. In diesen Fällen ist eine Niederschrift lediglich vom Verhandlungsleiter und gegebenenfalls vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

 

             cb) Ist die Anwesenheit der im Finanzstrafverfahren Beteiligten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege nicht unbedingt erforderlich, kann die Behörde in jenen Fällen, in denen nicht das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist, Vernehmungen und Beweisaufnahmen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung durchführen; § 56b Abs. 3 gilt sinngemäß. Ebenso können mündliche Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden. In diesen Fällen ist eine Niederschrift lediglich vom Verhandlungsleiter und gegebenenfalls vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

 

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Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 116n Abs. 5 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ und das Datum „1. April 2021“ durch das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt.

 

(5) § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf vor dem 1. April 2021 entstandene Vergütungsansprüche weiter anwendbar. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 hergestellt werden.

 

 

(5) § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. März30. Juni 2021 außer Kraft. § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf vor dem 1. AprilJuli 2021 entstandene Vergütungsansprüche weiter anwendbar. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 hergestellt werden.

 

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 28 Abs. 53 wird folgender Abs. 54 angefügt:

 

 

„(54) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

(54) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Investitionsprämiengesetz

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr.88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 1 letzter Satz wird das Datum „28. Februar 2021“ durch „31. Mai 2021“ ersetzt.

 

(1) Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.

 

(1) Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar31. Mai 2021 gesetzt werden.

 

2. Nach § 5 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

 

 

„(1c) § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

(1c) § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.