1248/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend das Bekenntnis zum Lagezuschlagsverbot im Gründerzeitviertel

 

Das Lagezuschlagsverbot im Gründerzeitviertel ist eine zentrale Bestimmung zur Senkung der Wohnkosten im urbanen Raum – insbesondere im Zusammenhang mit den sozialen und ökonomischen Folgen der Corona-Krise. In G 673/2015 erklärte der Verfassungsgerichtshof das Lagezuschlagsverbot für zulässig und verwies dabei auf dessen sozialpolitische Dimension. Der Oberste Gerichtshof legte in 5 Ob 137/20p den Terminus Gründerzeitviertel weit aus – was die Bedeutung der Bestimmung zusätzlich erhöht.

 

Die Bundesregierung ist dazu berufen, die Bedeutung des Lagezuschlagsverbots im Gründerzeitviertel anzuerkennen und sich dazu explizit zu bekennen. Schließlich sind es die Volkspartei bzw. namhafte ihrer Vertreter, die sich für eine Wohnkostenerhöhung in diesem Bereich einsetzen.

 

Es stellen daher die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die zuständige Bundesministerin für Justiz werden aufgefordert, sich zum Lagezuschlagsverbot im Gründerzeitviertel sowie dessen sozialpolitischer Bedeutung gem. VfGH und der weiten Auslegung der Begrifflichkeit gem. OGH zu bekennen.“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen ersucht.