1252/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.01.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD‑Gesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz und das 2. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)
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Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert: |
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In § 117 Abs. 33 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt. |
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(33) § 3a Abs. 7 und § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.
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(33) § 3a Abs. 7 und
§ 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 23/2020 sowie § 27 Abs. 3 und § 85
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020
gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers
SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen
noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31.
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Artikel 2 |
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Änderung des MTD-Gesetzes |
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Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD‑Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert: |
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In § 36 Abs. 25 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt. |
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(25) § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.
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(25) § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 5
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im
Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2
(COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch
weiter, längstens bis zum Ablauf des 31.
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Artikel 3 |
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Änderung des Bundespflegegeldgesetzes |
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Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2020, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Da mit dem BGBl I Nr. 34/2020 (kundgemacht am 5.5.2020) dem § 21b bereits neue Absätze 9a und 9b angefügt wurden und der Absatz 9a bereits mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft getreten ist, müssten, um 2 Absätze 9b des § 21b zu vermeiden, die NovAo und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entsprechend angepasst werden So könnte die NovAo lauten: 1. In § 21b entfällt der durch BGBl. I Nr. 34/2020 angefügte Abs. 9b und folgende Abs. 9a und 9b werden angefügt: |
1. Nach § 21b Abs. 9 werden folgende Abs. 9a und 9b angefügt: |
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„(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24‑Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln: |
(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24‑Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln: |
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1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie |
1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie |
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2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten. |
2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten. |
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Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021. |
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021. |
(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“ |
(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember |
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2. Dem § 49 wird folgender Abs. 29 angefügt: |
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„(29) § 9a und § 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(29) § 9a und § 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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Artikel 4 |
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Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt: |
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„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase |
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase |
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§ 132a. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“ |
§ 132a. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.
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2. Dem § 135 wird folgender Abs. 40 angefügt: |
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„(40) § 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx /2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“ |
(40) § 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx /2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.
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Artikel 5 |
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Änderung des Führerscheingesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 41a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt: |
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„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase |
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase |
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§ 41b. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“ |
§ 41b. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.
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2. Dem § 43 wird folgender Abs. 30 angefügt: |
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„(30) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“ |
(30) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.
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Artikel 6 |
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Änderung des 2. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das 2. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt: |
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„Überbrückungskredite |
Überbrückungskredite |
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§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID‑19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.“ |
§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID‑19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.
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2. In § 17 Abs. 8 wird der zweite Satz aufgehoben. |
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(8) §§ 6, 7, 11 und 15 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. § 9 tritt mit 31. März 2021 außer Kraft. § 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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(8) §§ 6, 7, 11 und 15 treten mit 30. Juni
2021 außer Kraft.
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Hinweis der ParlDion: Diese NovAo müsste ebenfalls nummeriert werden und daher lauten (s. auch oben) „3. In § 17 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:“ |
In § 17 werden folgende Absätze angefügt: |
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„(9) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. |
(9) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. |
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(10) Für das Außerkrafttreten der §§ 9 und 10 gilt Abs. 1 nicht.“ |
(10) Für das Außerkrafttreten der §§ 9 und 10 gilt Abs. 1 nicht.
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