1252/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.01.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.01.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD‑Gesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz und das 2. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert:

 

 

In § 117 Abs. 33 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

 

(33) § 3a Abs. 7 und § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.

 

 

(33) § 3a Abs. 7 und § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. MärzDezember 2021.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des MTD-Gesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD‑Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert:

 

 

In § 36 Abs. 25 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

 

(25) § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.

 

 

(25) § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. MärzDezember 2021.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion:

Da mit dem BGBl I Nr. 34/2020 (kundgemacht am 5.5.2020) dem § 21b bereits neue Absätze 9a und 9b angefügt wurden und der Absatz 9a bereits mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft getreten ist, müssten, um 2 Absätze 9b des § 21b zu vermeiden, die NovAo und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entsprechend angepasst werden

So könnte die NovAo lauten:

1. In § 21b entfällt der durch BGBl. I Nr. 34/2020 angefügte Abs. 9b und folgende Abs. 9a und 9b werden angefügt:

1. Nach § 21b Abs. 9 werden folgende Abs. 9a und 9b angefügt:

 

 

„(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24‑Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24‑Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

 

           1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie

           1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie

 

           2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.

           2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.

 

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 2021 außer Kraft.

 

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 29 angefügt:

 

 

„(29) § 9a und § 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(29) § 9a und § 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase

 

§ 132a. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“

§ 132a. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.

 

 

2. Dem § 135 wird folgender Abs. 40 angefügt:

 

 

„(40) § 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx /2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“

(40) § 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx /2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.

 

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Führerscheingesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 41a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase

 

§ 41b. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“

§ 41b. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.

 

 

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 30 angefügt:

 

 

„(30) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“

(30) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.

 

 

Artikel 6

 

 

Änderung des 2. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das 2. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt:

 

 

Überbrückungskredite

Überbrückungskredite

 

§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID‑19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.“

§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID‑19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.

 

 

2. In § 17 Abs. 8 wird der zweite Satz aufgehoben.

 

(8) §§ 6, 7, 11 und 15 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. § 9 tritt mit 31. März 2021 außer Kraft. § 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

 

(8) §§ 6, 7, 11 und 15 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. § 9 tritt mit 31. März 2021 außer Kraft. § 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

Hinweis der ParlDion: Diese NovAo müsste ebenfalls nummeriert werden und daher lauten (s. auch oben)

„3. In § 17 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:“

In § 17 werden folgende Absätze angefügt:

 

 

„(9) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(9) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

 

(10) Für das Außerkrafttreten der §§ 9 und 10 gilt Abs. 1 nicht.“

(10) Für das Außerkrafttreten der §§ 9 und 10 gilt Abs. 1 nicht.