1253/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 25c Abs. 3a wird der Betrag 20 Millionen Euro durch den Betrag „40 Millionen Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des 22. COVID-19-Gesetzes

Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19- Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag 110 Millionen Euro“ durch den Betrag „120 Millionen Euroersetzt.

2. In § 11 erhält der durch BGBl. I Nr. 4/2021 angefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung (4) und wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl Nr. I XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Die Covid-19-Pandemie betrifft alle gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere aber auch jene der Künstlerinnen und Künstler in Österreich. Durch die Verlängerung des Lockdowns bis zum 7. Februar 2021 sowie den Entfall von Veranstaltungen im Kunst-und Kulturbereich bis jedenfalls Ende Februar wird es zu weiteren Einnahmenausfällen für die Zielgruppe der Künstlerinnen und Künstler kommen. Daher ist es erforderlich, die Dotierung der bereits etablierten Instrumente der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie des Covid-19-Fonds im Künstler-Sozialversicherungsfonds, die zur Abfederung von Corona bedingten Einnahmenausfällen von Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittlern eingerichtet wurden, zu erhöhen.

Die derzeit vorgesehene Dotierung des Covid-19-Fonds im Künstler-Sozialversicherungsfonds soll von bis zu 20 Mio. Euro auf bis zu 40 Mio. Euro erhöht werden und die derzeit vorgesehene Dotierung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler soll von bis zu 110 Mio. Euro auf bis zu 120 Mio. Euro erhöht werden.

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 25c Abs. 3a):

Die derzeit vorgesehene Dotierung soll von bis zu 20 Mio. Euro auf bis zu 40 Mio. Euro erhöht werden, um die Beihilfetätigkeit des Covid-19-Fonds auch im betroffenen Zeitraum im Jahr 2021 zuverlässig sicherstellen zu können.

Zu Artikel 2 (Änderung Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Durch die Änderung der Bestimmung wird die ausreichende Dotierung des Fonds für das Jahr 2021 sichergestellt. Es handelt sich dabei um einen Maximalbetrag, der bei einem Andauern der Krise über das gesamte Jahr 2021 benötigt wird.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 3):

Die Bestimmung regelt das In- und Außerkrafttreten. Durch ein redaktionelles Versehen wurde diesem Paragrafen durch die Novelle BGBl. I Nr. 4/2021 ein weiterer Absatz (3) angefügt. Dieser soll nun die richtige Bezeichnung (4) bekommen und ein Absatz (5) angefügt werden.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht der Ersten Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.