Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG) und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID‑19-Gesetz) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG)

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 25c Abs. 3a wird der Betrag „20 Millionen Euro“ durch den Betrag „40 Millionen Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des 22. COVID‑19-Gesetzes

Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID ‑19- Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „110 Millionen Euro“ durch den Betrag „120 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In § 11 erhält der durch BGBl. I Nr. 4/2021 angefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung (4) und wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl Nr. I XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“