1259/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.01.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.01.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung, (idF des BGBl I Nr. 31/2019) hat §4 keinen Abs. 1; daher müsste es richtig heißen:

1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

 

§ 4. Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen.

 

§ 4. Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung derdieser Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen.

 

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.