1259/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.01.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung, (idF des BGBl I Nr. 31/2019) hat §4 keinen Abs. 1; daher müsste es richtig heißen: 1. In § 4 |
1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt. |
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§ 4. Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen. |
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§ 4.
Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz
erhält, hat über die Verwendung |
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2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt: |
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„(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“ |
(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. |