1263/A XXVII. GP

Eingebracht am 04.02.2021
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 16a.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 folgender § 20a eingefügt:

20a

eMedikation

3. Die Überschrift des § 16a „e-Medikation“ wird durch die Überschrift „eMedikation“ ersetzt.

4. § 16a erhält die Bezeichnung „§ 20a“ und wird samt neuer Überschrift nach § 20 eingefügt.

5. In § 24c Abs. 4 wird nach dem Klammerausdruck „(z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998)“ die Wortfolge „andere als in Abs. 4a genannte“ eingefügt.

6. In § 24c wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Gesundheitsdiensteanbieter haben

           1. COVID-19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie

           2. die in einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k genannten verabreichten Impfungen

nachzutragen.“

7. Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift, § 24c Abs. 4 und 4a, § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

9. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. j wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punk durch das Wort „sowie“ ersetzt.

10. Dem § 28 Abs. 2a Z 2 wird folgende lit. k angefügt:

             „k) sofern dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere aus epidemiologischen Gründen, gerechtfertigt ist, andere als in § 24c Abs. 4a Z 1 genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den, auch allenfalls rückwirkenden, Stichtag der Nachtragungspflicht.“

11. In § 28 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „§§ 16a“ durch die Zeichenfolge „§§ 20a“ ersetzt.

 

 

Begründung:

 

Zu Z 1 bis 4 und 11 (Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift, § 28 Abs. 5):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll einerseits eine redaktionelle Anpassung an die übrigen Begriffe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 erfolgen („eHealth“ statt „e-Health“, „eImpfpass“ statt „e-Impfpass“, „eMedikation“ statt „e-Medikation“), andererseits soll die systemwidrige Einordnung der eMedikation behoben werden. Es erfolgt keine inhaltliche Änderung.

 

Zu Z 5, 6 und 8 bis 10 (§ 24c Abs. 4 und 4a sowie § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i bis k):

Die Vorteile der eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ können nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn Informationen über vorangegangene Impfungen vorliegen. Aus diesem Grund sollen Gesundheitsdiensteanbieter verpflichtet werden, die von ihnen verabreichten COVID-19-Impfungen nachzutragen. Die aufgrund der geänderten Rechtslage vorzunehmende Anpassung der eHealth-Verordnung ist avisiert.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss