Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 16a.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 folgender § 20a eingefügt:
20a |
eMedikation |
3. Die Überschrift des § 16a „e-Medikation“ wird durch die Überschrift „eMedikation“ ersetzt.
4. § 16a erhält die Bezeichnung „§ 20a“ und wird samt neuer Überschrift nach § 20 eingefügt.
5. In § 24c Abs. 4 wird nach dem Klammerausdruck „(z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998)“ die Wortfolge „andere als in Abs. 4a genannte“ eingefügt.
6. In § 24c wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Gesundheitsdiensteanbieter haben
1. COVID‑19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie
2. die in einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k genannten verabreichten Impfungen
nachzutragen.“
7. Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift, § 24c Abs. 4 und 4a, § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
8. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.
9. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. j wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punk durch das Wort „sowie“ ersetzt.
10. Dem § 28 Abs. 2a Z 2 wird folgende lit. k angefügt:
„k) sofern dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere aus epidemiologischen Gründen, gerechtfertigt ist, andere als in § 24c Abs. 4a Z 1 genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den, auch allenfalls rückwirkenden, Stichtag der Nachtragungspflicht.“
11. In § 28 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „§§ 16a“ durch die Zeichenfolge „§§ 20a“ ersetzt.