1263/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 04.02.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 16a. |
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2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 folgender § 20a eingefügt: |
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3. Die Überschrift des § 16a „e-Medikation“ wird durch die Überschrift „eMedikation“ ersetzt. |
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e-Medikation |
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4. § 16a erhält die Bezeichnung „§ 20a“ und wird samt neuer Überschrift nach § 20 eingefügt. |
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e-Medikation |
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§ 16a. (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich als ELGA-Anwendung bis 31. Dezember 2014 ein Informationssystem über verordnete sowie abgegebene Arzneimittel einzurichten („e-Medikation“) und ab diesem Zeitpunkt zu betreiben. Das Informationssystem hat ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin verordneten sowie abgegebenen Arzneimittel anzubieten. Zu diesem Zweck haben ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter entsprechend ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Verpflichtungen die ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b in diesem Informationssystem zu speichern, sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmer/innen/rechten ausgeschlossen ist. Die Prüfung von Wechselwirkungen erfolgt in der Eigenverantwortung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ist nicht Gegenstand des Informationssystems. |
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§ |
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(2) Der Betrieb des e-Medikationssystems darf nicht in die Erbringung von Leistungen der Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n, insbesondere in die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte, eingreifen. |
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(2) Der Betrieb des e-Medikationssystems darf nicht in die Erbringung von Leistungen der Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n, insbesondere in die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte, eingreifen. |
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(3) Erfolgt die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin gemäß § 18 Abs. 4 Z 4, ist die Verarbeitung auf die Speicherung der Medikationsdaten eingeschränkt.
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(3) Erfolgt die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin gemäß § 18 Abs. 4 Z 4, ist die Verarbeitung auf die Speicherung der Medikationsdaten eingeschränkt.
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5. In § 24c Abs. 4 wird nach dem Klammerausdruck „(z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998)“ die Wortfolge „andere als in Abs. 4a genannte“ eingefügt. |
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(4) Gesundheitsdiensteanbieter, die zur Speicherung der Angaben gemäß Abs. 2 im zentralen Impfregister verpflichtet sind, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) verabreichte und schriftlich dokumentierte, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherte Impfungen nachtragen sowie gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 eingetragene Impfungen vidieren. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Z 11 Teil 1 Anlage 1 zur GTelV 2013 (Hebammen) dürfen nur solche Impfungen nachtragen und vidieren, die sie aufgrund ihrer Berufspflichten (§ 5 Abs. 4 HebG) auch verabreichen dürfen.
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(4) Gesundheitsdiensteanbieter, die zur Speicherung der Angaben gemäß Abs. 2 im zentralen Impfregister verpflichtet sind, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als in Abs. 4a genannte verabreichte und schriftlich dokumentierte, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherte Impfungen nachtragen sowie gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 eingetragene Impfungen vidieren. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Z 11 Teil 1 Anlage 1 zur GTelV 2013 (Hebammen) dürfen nur solche Impfungen nachtragen und vidieren, die sie aufgrund ihrer Berufspflichten (§ 5 Abs. 4 HebG) auch verabreichen dürfen.
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6. In § 24c wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt: |
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„(4a) Gesundheitsdiensteanbieter haben |
(4a) Gesundheitsdiensteanbieter haben |
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1. COVID‑19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie |
1. COVID‑19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie |
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2. die in einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k genannten verabreichten Impfungen |
2. die in einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k genannten verabreichten Impfungen |
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nachzutragen.“ |
nachzutragen.
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7. Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt: |
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„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift, § 24c Abs. 4 und 4a, § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift, § 24c Abs. 4 und 4a, § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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8. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt. |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo lauten: 9. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. j wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt. |
9. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. j wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punk durch das Wort „sowie“ ersetzt. |
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(2a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen: 1. … |
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(2a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen: 1. … |
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2. für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ (§§ 24b ff) a) … |
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2. für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ (§§ 24b ff) a) … |
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i) den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 möglich ist sowie |
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i) den
Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale
Impfregister gemäß § 24e Abs. 1 Z 2
möglich ist |
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j) die Details der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß § 24c Abs. 3a und allenfalls gemäß § 27 Abs. 17 letzter Satz. |
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j) die
Details der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß § 24c
Abs. 3a und allenfalls gemäß § 27 Abs. 17
letzter Satz |
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10. Dem § 28 Abs. 2a Z 2 wird folgende lit. k angefügt: |
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„k) sofern dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere aus epidemiologischen Gründen, gerechtfertigt ist, andere als in § 24c Abs. 4a Z 1 genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den, auch allenfalls rückwirkenden, Stichtag der Nachtragungspflicht.“ |
k) sofern dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere aus epidemiologischen Gründen, gerechtfertigt ist, andere als in § 24c Abs. 4a Z 1 genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den, auch allenfalls rückwirkenden, Stichtag der Nachtragungspflicht.
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11. In § 28 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „§§ 16a“ durch die Zeichenfolge „§§ 20a“ ersetzt. |
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(5) Bei der Vollziehung der §§ 16a und 18 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers gebunden.
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(5) Bei der Vollziehung der §§
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