1263/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 04.02.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 04.02.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 16a.

 

16a

e-Medikation

 

16a

e-Medikation

 

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 folgender § 20a eingefügt:

 

 

20a

eMedikation

20a

eMedikation

 

3. Die Überschrift des § 16a „e-Medikation“ wird durch die Überschrift „eMedikation“ ersetzt.

 

e-Medikation

 

e-MedikationeMedikation

 

4. § 16a erhält die Bezeichnung „§ 20a“ und wird samt neuer Überschrift nach § 20 eingefügt.

 

e-Medikation

 

e-MedikationeMedikation

§ 16a. (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich als ELGA-Anwendung bis 31. Dezember 2014 ein Informationssystem über verordnete sowie abgegebene Arzneimittel einzurichten („e-Medikation“) und ab diesem Zeitpunkt zu betreiben. Das Informationssystem hat ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin verordneten sowie abgegebenen Arzneimittel anzubieten. Zu diesem Zweck haben ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter entsprechend ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Verpflichtungen die ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b in diesem Informationssystem zu speichern, sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmer/innen/rechten ausgeschlossen ist. Die Prüfung von Wechselwirkungen erfolgt in der Eigenverantwortung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ist nicht Gegenstand des Informationssystems.

 

§ 16a20a. (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich als ELGA-Anwendung bis 31. Dezember 2014 ein Informationssystem über verordnete sowie abgegebene Arzneimittel einzurichten („e-Medikation“) und ab diesem Zeitpunkt zu betreiben. Das Informationssystem hat ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin verordneten sowie abgegebenen Arzneimittel anzubieten. Zu diesem Zweck haben ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter entsprechend ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Verpflichtungen die ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b in diesem Informationssystem zu speichern, sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmer/innen/rechten ausgeschlossen ist. Die Prüfung von Wechselwirkungen erfolgt in der Eigenverantwortung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ist nicht Gegenstand des Informationssystems.

(2) Der Betrieb des e-Medikationssystems darf nicht in die Erbringung von Leistungen der Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n, insbesondere in die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte, eingreifen.

 

(2) Der Betrieb des e-Medikationssystems darf nicht in die Erbringung von Leistungen der Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n, insbesondere in die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte, eingreifen.

(3) Erfolgt die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin gemäß § 18 Abs. 4 Z 4, ist die Verarbeitung auf die Speicherung der Medikationsdaten eingeschränkt.

 

 

(3) Erfolgt die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin gemäß § 18 Abs. 4 Z 4, ist die Verarbeitung auf die Speicherung der Medikationsdaten eingeschränkt.

 

 

5. In § 24c Abs. 4 wird nach dem Klammerausdruck „(z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998)“ die Wortfolge „andere als in Abs. 4a genannte“ eingefügt.

 

(4) Gesundheitsdiensteanbieter, die zur Speicherung der Angaben gemäß Abs. 2 im zentralen Impfregister verpflichtet sind, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) verabreichte und schriftlich dokumentierte, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherte Impfungen nachtragen sowie gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 eingetragene Impfungen vidieren. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Z 11 Teil 1 Anlage 1 zur GTelV 2013 (Hebammen) dürfen nur solche Impfungen nachtragen und vidieren, die sie aufgrund ihrer Berufspflichten (§ 5 Abs. 4 HebG) auch verabreichen dürfen.

 

 

(4) Gesundheitsdiensteanbieter, die zur Speicherung der Angaben gemäß Abs. 2 im zentralen Impfregister verpflichtet sind, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als in Abs. 4a genannte verabreichte und schriftlich dokumentierte, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherte Impfungen nachtragen sowie gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 eingetragene Impfungen vidieren. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Z 11 Teil 1 Anlage 1 zur GTelV 2013 (Hebammen) dürfen nur solche Impfungen nachtragen und vidieren, die sie aufgrund ihrer Berufspflichten (§ 5 Abs. 4 HebG) auch verabreichen dürfen.

 

 

6. In § 24c wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

 

 

„(4a) Gesundheitsdiensteanbieter haben

(4a) Gesundheitsdiensteanbieter haben

 

           1. COVID‑19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie

           1. COVID‑19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie

 

           2. die in einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k genannten verabreichten Impfungen

           2. die in einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k genannten verabreichten Impfungen

 

nachzutragen.“

nachzutragen.

 

 

7. Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift, § 24c Abs. 4 und 4a, § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift, § 24c Abs. 4 und 4a, § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

8. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo lauten:

9. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. j wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.

9. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. j wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punk durch das Wort „sowie“ ersetzt.

 

(2a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:

           1. …

 

(2a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:

           1. …

           2. für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ (§§ 24b ff)

               a) …

 

           2. für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ (§§ 24b ff)

               a) …

                 i) den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 möglich ist sowie

 

 

                 i) den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 möglich ist sowie,

                j) die Details der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß § 24c Abs. 3a und allenfalls gemäß § 27 Abs. 17 letzter Satz.

 

                j) die Details der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß § 24c Abs. 3a und allenfalls gemäß § 27 Abs. 17 letzter Satz. sowie

 

10. Dem § 28 Abs. 2a Z 2 wird folgende lit. k angefügt:

 

 

             „k) sofern dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere aus epidemiologischen Gründen, gerechtfertigt ist, andere als in § 24c Abs. 4a Z 1 genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den, auch allenfalls rückwirkenden, Stichtag der Nachtragungspflicht.“

               k) sofern dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, insbesondere aus epidemiologischen Gründen, gerechtfertigt ist, andere als in § 24c Abs. 4a Z 1 genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den, auch allenfalls rückwirkenden, Stichtag der Nachtragungspflicht.

 

 

11. In § 28 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „§§ 16a“ durch die Zeichenfolge „§§ 20a“ ersetzt.

 

(5) Bei der Vollziehung der §§ 16a und 18 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers gebunden.

 

 

(5) Bei der Vollziehung der §§ 16a20a und 18 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers gebunden.