1266/A XXVII. GP

Eingebracht am 04.02.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird wie folgt geändert:

 

In § 9 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Gegen einen im Bundesgebiet geborenen Drittstaatsangehörigen, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht erlassen werden."

Begründung

Abschiebestopp für in Österreich geborene Kinder nach 6 Jahren Aufenthalt

§ 9 BFA-VG sieht vor, dass bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG der Schutz des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist. Dabei ist gemäß Artikel 8 EMRK unter anderem zu berücksichtigen, wie lange und mit welchem Status jemand bisher in Österreich aufhältig war, ob die Person ein bestehendes Familienleben in Österreich hat, wie gut diese integriert ist und wie stark die Bindung zum Herkunftsland ist. Bei Entscheidungen, die Familien und Kinder betreffen, ist im besonderen Maße auch das Kindeswohl zu beachten: Gemäß Art 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Art 3 UN-Kinderrechtskonvention und Art 24 EU-Grundrechtecharta muss das Wohl des Kindes bei jeder Maßnahme durch öffentliche oder private Stellen vorrangige Erwägung sein. Auch im gesamten Asylverfahren und bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist das Kindeswohl daher vorrangig zu berücksichtigen. 

Abschiebungen von Kindern, welche in Österreich geboren sind, hier schon jahrelang leben und zur Schule gehen, stellen einen extremen Härtefall dar und setzen diese einem besonders hohen psychischen und physischen Gesundheitsrisiko aus. Die Kinder haben ihren Freundeskreis und Lebensmittelpunkt in Österreich und häufig wenig bis keine Verbindung mehr zu dem Herkunftsland ihrer Eltern, dessen Sprache sie häufig nicht fließend beherrschen.

Dass es trotzdem immer wieder zu umstrittenen Abschiebungen von sehr gut integrierten Kindern und Familien kommt, lässt darauf schließen, dass die aktuellen einfachgesetzlichen Bestimmungen den Schutz des Kindeswohl nicht ausreichend gewährleisten. Um solche Härtefälle in Zukunft zu vermeiden, braucht es eine besondere Bestimmung.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.