1266/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Yannick Shetty,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 04.02.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Sofern Kurztitel für Bundesgesetze vorhanden sind, können diese auch für den Titel einer Novelle verwendet werden (s. dazu auch BGBl. I Nr. 146/2020), daher könnte der Titel lauten : „Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz geändert wird“ Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA‑Verfahrensgesetz – BFA‑VG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Sofern Kurztitel für Bundesgesetze vorhanden sind, können diese auch für den Eingang einer Novelle verwendet werden (s. dazu auch BGBl. I Nr. 146/2020), daher könnte der Eingang lauten : „Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird wie folgt geändert:“ Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA‑Verfahrensgesetz – BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird wie folgt geändert: |
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In § 9 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: |
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„(4) Gegen einen im Bundesgebiet geborenen Drittstaatsangehörigen, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht erlassen werden.“ |
(4) Gegen einen im Bundesgebiet geborenen Drittstaatsangehörigen, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht erlassen werden. |