1275/A XXVII. GP

Eingebracht am 16.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Andreas Ottenschlager, Hermann Weratschnig

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und das Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets erlassen werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und das Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

„Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH (One Mobility Gesetz – ONE-G)

Errichtung

§ 1. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt für den Bund, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen, die die Firma „One Mobility GmbH“ (One-GmbH) führt, ihren Sitz in Wien hat und bei der jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten ist.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die erste Geschäftsführerin/den ersten Geschäftsführer der Gesellschaft interimistisch für die Dauer von maximal neun Monaten bestellen.

(3) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des § 17 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999) zu übertragen.

(4) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.

 

Aufgaben

§ 2. (1) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

           1. Organisation des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr

           2. Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr

           3. Sicherstellung eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs durch Bereitstellung und Weiterentwicklung diskriminierungsfreier und unternehmensübergreifender technischer Lösungen insbesondere für

       a) unternehmensübergreifendes Kundenkonto

b) kanalübergreifenden Vertrieb

c) Kundenservice und

d) Rechnungslegung und Abwicklung von Zahlungen

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

(3) Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).

(4) Es dürfen all jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 3 notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.

(5) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt grundsätzlich jedem Verantwortlichen, hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Daten, selbst. In Hinblick auf den Kundenservice können die Rechte auf Berichtigung und Löschung gegenüber jedem Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Finanzierung

§ 3. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

           1. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder Dritte;

           2. Zuschüssen der Anteilseignerinnen/Anteilseigner;

           3. sonstigen Einnahmen;

           4.  Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.

 

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 Abs. 3 und 3 Z 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

In-Kraft-Treten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

„Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz)

Zweck

§ 1. (1) Das Gesetz regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket). Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen der Jahresnetzkarte erlassen.

(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des Klimatickets, bestimmt werden.

Finanzierung

§2 Die zur Umsetzung des Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

       1.            Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel;

2.            Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß §3 zu verwenden sind.

Verwendung der Mittel

§ 3. Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für

       1.            Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;

       2.            Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen/Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;

       3.            die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.

Abgeltung

§ 4. Die Abgeltung erfolgt hinsichtlich

1. Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Gebietskörperschaften im Wege von vertraglichen Vereinbarungen und

2. erlösverantwortlicher sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen im Wege einer Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999) und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates.

Befreiung von Abgaben

§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des Klimatickets begründen einen Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §2 Abs. 1 und § 4 die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

In-Kraft-Treten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

 

 


 

Begründung

 

Der Verkehrssektor spielt eine Schlüsselrolle für den Klimaschutz. Eine Verlagerung der Mobilität auf klimafreundlichere Verkehrsmittel des Öffentlichen Personenverkehrs (ÖV) ist dabei unabdingbar. Dazu ist eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich: Neben Investitionen in die Infrastruktur und in noch bessere Fahrplanangebote zählen einfache und preislich attraktive Netzkarten und ein einfacher Zugang zu den entscheidenden Faktoren.

Die Bundesregierung hat sich deshalb in ihrem Programm „Aus Verantwortung für Österreich. 2020-2024“ zur Einführung regionaler und nationaler Jahresnetzkarten bekannt und zur Sicherstellung attraktiver Preise die Unterstützung aus Mitteln des Bundes vereinbart. Mit der Einführung der nationalen Jahresnetzkarte nimmt der Bund seine österreichweite Tarifverantwortung wahr und erfüllt eine langjährige parteiübergreifende Forderung, die gleichermaßen von vergangenen Regierungen mehrfach erhoben wurde.

Die Bundesregierung hat sich zudem in ihrem Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich. 2020-2024“ zur Schaffung einer nationalen Vertriebsplattform mit transparenten Tarifen und einer Vereinheitlichung des Ticketing im öffentlichen Verkehr bekannt. Das vorliegende Bundesgesetz ermächtigt nunmehr das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in diesem Sinne die Grundlage für eine gemeinsame Vertriebsplattform mehrerer Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu schaffen.

Zunächst soll mit diesem Regelungsvorhaben die Gründung einer Gesellschaft zum diskriminierungsfreien Vertrieb der nationalen Jahresnetzkarte („Klima-Ticket“) ermöglicht werden.

In Folge wird angestrebt, schrittweise Gesellschaftsanteile an interessierte Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und im öffentlichen Eigentum stehende Verkehrsunternehmen zu übertragen. Mit dem Beitritt erwerben diese das Recht, die Vertriebsplattform für ihre Produkte und Vertriebskanäle einzusetzen und an der Ausrichtung und Weiterentwicklung der Vertriebsplattform mitzuwirken. Darüber hinaus ist eine Nutzung der Plattform auch durch dritte Mobilitäts- bzw. Vertriebsdienstleister zu diskriminierungsfreien Bedingungen vorgesehen. Damit trägt die Vertriebsplattform auch zu transparenteren Preisen bei und senkt die Eintrittsbarrieren für „Open Access Verkehre“.

Die gemeinsame Vertriebsplattform zeichnet sich einerseits durch die Möglichkeit aus, dass Kundinnen und Kunden künftig unternehmensübergreifend durch alle teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen ganzheitlich betreut werden können (gemeinsames Kundenkonto, gemeinsames Kundenservice) und dafür eine größere Produktpalette (gemeinsames Portfolio) übergreifend auf bedienten und unbedienten Vertriebskanälen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen (Web, App, Schalter, etc.) zur Verfügung steht. Andererseits können insbesondere im Hinblick auf künftigen Investitionsbedarf infolge einer fortschreitenden Digitalisierung in Mobilitätsbranche Synergien genutzt und Steuermittel noch effizienter eingesetzt werden.

 

Mit diesem Bundesgesetz werden die Grundlagen zur Umsetzung tariflicher Maßnahmen, insbesondere der nationalen Netzkarte (Klimaticket), durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie g geschaffen.

Die Kosten zur Umsetzung des Klimatickets finanzieren sich aus den eingehobenen Fahrgelderlösen sowie Zuwendungen aus dem Bundesbudget. Mit dem Gesetz werden insbesondere die erforderlichen Voraussetzungen für Abgeltungen an die Verkehrsunternehmen, mit welchen die jeweiligen Beförderungsverträge mit dem Fahrgast zustande kommen, sowie für die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, allenfalls auf Basis zu erlassender Verordnungen und abzuschließender vertraglicher Vereinbarungen, geschaffen.

 

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH):

Zu § 1:

Abs. 1 normiert die Ermächtigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Schaffung einer nationalen Vertriebsplattform und insbesondere zur Sicherstellung des Vertriebs der nationalen Jahresnetzkarte („Klima-Ticket“) zu gründen. Die Gesellschaft führt die Firma „One-Mobility GmbH“ (One-GmbH) und hat ihren Sitz in Wien.

Die Anteile an der Gesellschaft sollen zunächst zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen. In Folge wird angestrebt, schrittweise Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von einer solchen kontrolliert werden oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des § 17 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999) zu übertragen.

Der Gesellschaftsvertrag wird gem. § 3 Abs. 2 GmbHG durch eine Errichtungserklärung ersetzt, da die Gründung der Gesellschaft durch eine Person – den Bund – erfolgt. In dieser Erklärung, die im Wesentlichen einem Gesellschaftsvertrag zu entsprechen hat, sind die näheren Regelungen über die Gesellschaft zu treffen. Damit die Gesellschaft unverzüglich ihre Tätigkeit aufnehmen kann, wird die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt die erste Geschäftsführerin/den ersten Geschäftsführer der Gesellschaft für die Dauer von neun Monaten interimistisch zu besetzen.

Zu § 2:

Die Gesellschaft wird insbesondere gegründet, um den Vertrieb des „Klima-Tickets“ und damit verbundene Serviceprozesse (Beratung, Verlängerung, Storno, Adressänderungen, Verlust, …) unternehmensübergreifend durch geeignete technische Lösungen sicherzustellen. Kundinnen und Kunden des „Klima-Ticket“ können sich mit sämtlichen Anliegen an alle bedienten Vertriebsstellen der die Jahresnetzkarte anerkennenden Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften wenden.

Das Ziel eines unternehmensübergreifenden Vertriebs- und Kundenservices soll in weiterer Folge auch auf Produkte der Gesellschafterinnen/Gesellschafter und sonstiger Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, wie Einzelfahrten, Zeitkarten und Rabattberechtigungen ausgeweitet werden. Dazu soll ein unternehmensübergreifendes Kundenkonto bereitgestellt werden, mit dem eine vollständige Servicierbarkeit aller Kundinnen und Kunden bei allen Vertriebs- und Servicestellen der Gesellschafterinnen/Gesellschafter gewährleistet wird. Die Produkte der Gesellschafterinnen/Gesellschafter sollen gegenseitig auf allen relevanten Vertriebskanälen (insb. Web, App und Schalter) der Gesellschafterinnen/Gesellschafter vertrieben werden. Eine gemeinsame Abwicklung der Zahlungen und Rechnungslegung trägt zur Kundenorientierung bei und ist auch aus Gründen der Sparsamkeit zweckmäßig. Die Gesellschaft soll auch sicherstellen, dass die spezifischen Anliegen der einzelnen Gesellschafterinnen/Gesellschafter in der Weiterentwicklung der technischen Lösungen angemessen und ausgewogen berücksichtigt werden.

Die Sicherstellung der Aufgaben gem. §2 kann insbesondere im Wege der Vergabe von Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen, des Erwerbs von Assets oder der Einräumung von Immaterialgüterrechten erfolgen.

Zu § 3:

Hier wird die Finanzierung der Gesellschaft dargestellt, einerseits durch Zuschüsse der AnteilseignerInnen. Andererseits kann die Gesellschaft für Dritte (andere Gebietskörperschaften oder Organisationen) oder Gesellschafterinnen/Gesellschafter gegen Entgelt Leistungen erbringen oder auch gesonderte Beauftragungsverträge abschließen.

Zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben gem. §2 ist eine initiale Finanzierung in der Höhe von 6 Millionen Euro vorgesehen. Damit werden insbesondere Investitionen in IT-Lösungen für den unternehmensübergreifenden Vertrieb des Klimatickets (Z1 und 2), für die gemeinsame Rechnungslegung- und Zahlungsabwicklung (Z3 lit d) sowie Kosten zur rechtlichen und technischen Vorbereitung der Integration weiterer Gesellschafter (§1 Abs. 3) abgedeckt.

 

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über die über die Einführung des Klimatickets):

Zu § 1:

Eine Jahresnetzkarte ist eine analoge oder digitale Fahrkarte, welche die im Voraus geleistete Zahlung des Beförderungsentgelts bestätigt. Das Entgelt wird dabei nicht für jeden Beförderungsvertrag, den der Fahrgast mit den einzelnen Verkehrsunternehmen hält, getrennt ermittelt, sondern für alle individuellen Beförderungsverträge im Rahmen des Geltungsbereichs durch den Bund in Form einer Jahrespauschale eingehoben. Der Beförderungsvertrag kommt sohin jeweils zwischen Fahrgast und dem Verkehrsunternehmen durch Betreten des Verkehrsmittels zustande; der Bund oder die One Mobility GmbH werden jedenfalls nicht Vertragspartner eines Beförderungsvertrags.

Für die Umsetzung des Klimatickets ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtung von Verkehrsunternehmen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen maßgeblich. Durch Verordnung kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Grundsätze der nationalen Jahresnetzkarte insbesondere im erlösverantwortlichen sowie kommerziell erbrachten Schienenpersonenverkehr festlegen. Darin sind insbesondere der räumliche (z.B. Umgang mit Grenzbahnhöfen), verkehrliche (z.B. umfasste Verkehrsmittel), persönliche (z.B. Übertragbarkeit des Tickets) und zeitliche (z.B. Gültigkeitsdauer des Tickets) Geltungsbereich enthalten. Ebenso sind die wesentlichen Tarifbestimmungen wie Preispunkte (z.B. Rabatthöhe), unterschiedliche Kundengruppen (z.B. Junioren, Senioren, Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung) und Geschäftsbedingungen (z.B. Kündigungsbedingungen) festzulegen.

Zu § 2:

Die Einnahmen aus dem Verkauf des Klimatickets werden allenfalls nach Abzug von Spesen und hierfür anfallenden Vertriebskosten dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie überwiesen und dienen ausschließlich und zweckgebunden der Bedeckung der Kosten für Abgeltungen sowie weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen gem. § 3.

Zu § 3:

Sofern die finanzielle Verantwortung für eine bestimmte Verkehrsleistung bei einer örtlichen Behörde liegt (z.B. Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vereinnahmt Beförderungsentgelte im Rahmen einer „Bruttobestellung“), wird die Berechnung der Abgeltung aufgrund der Tarifmaßnahme vertraglich vereinbart. Sofern die finanzielle Verantwortung für eine bestimmte Verkehrsleistung beim betreibenden Verkehrsunternehmen liegt, erfolgt die Berechnung der Abgeltung über die per Verordnung festzulegenden Verfahren.

Zu § 5:

Die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit der Umsetzung des Klimatickets (zB Verkauf des Klimatickets) stellen umsatzsteuerlich eine unternehmerische Tätigkeit dar und begründen einen Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 des Bundes. Ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (zB der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Gebietskörperschaften bzw. der erlösverantwortlichen sowie kommerziellen Personenverkehrsunternehmen aufgrund von § 5) ist daher möglich.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss