1275/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.02.2021
|
Änderungen laut Antrag
vom 16.02.2021
|
Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen
durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)
|
Hinweis der ParlDion:
Grundsätzlich ist die
Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der
Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten.
Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die
Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen
z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem
Vorhandensein umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens.
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Errichtung einer One Mobility GmbH und das Bundesgesetz über die
Einführung des Klimatickets erlassen werden
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen:
|
|
|
Artikel 1
|
|
|
Bundesgesetz über die Errichtung
einer One Mobility GmbH (One Mobility Gesetz – ONE‑G)
|
|
|
Errichtung
|
|
|
§ 1.
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt,
Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt
für den Bund, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem
Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen, die die Firma „One Mobility GmbH“
(One‑GmbH) führt, ihren Sitz in Wien hat und bei der
jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten ist.
|
|
|
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann
die erste Geschäftsführerin/den ersten Geschäftsführer
der Gesellschaft interimistisch für die Dauer von maximal neun Monaten
bestellen.
|
|
|
(3) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im
Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den
Bund obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz,
Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die
Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie,
Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen, bis zu
74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere
Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu
100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen
kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne
des § 17 des Bundesgesetzes über die Ordnung des
öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher
Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV‑G 1999)
zu übertragen.
|
|
|
(4) Die Errichtungserklärung
gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der
Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz,
Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In
der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls
die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.
|
|
|
Aufgaben
|
|
|
§ 2.
(1) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:
|
|
|
1. Organisation
des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen
Personenverkehr
|
|
|
2. Sicherstellung
eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden
Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den
öffentlichen Personenverkehr
|
|
|
3. Sicherstellung
eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im
Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs durch
Bereitstellung und Weiterentwicklung diskriminierungsfreier und
unternehmensübergreifender technischer Lösungen insbesondere
für
|
|
|
a) unternehmensübergreifendes
Kundenkonto
|
|
|
b) kanalübergreifenden
Vertrieb
|
|
|
c) Kundenservice
und
|
|
|
d) Rechnungslegung
und Abwicklung von Zahlungen
|
|
|
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an
Gesellschaften zu erwerben.
|
|
|
(3) Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als
gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 iVm Art. 26
Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke
der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass
jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den
anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame
Kundenbasis).
|
|
|
(4) Es dürfen all jene personenbezogenen Daten
verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß
Abs. 3 notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die
im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.
|
|
|
(5) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-,
Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen
der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt grundsätzlich
jedem Verantwortlichen, hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Daten,
selbst. In Hinblick auf den Kundenservice können die Rechte auf
Berichtigung und Löschung gegenüber jedem Verantwortlichen geltend
gemacht werden.
|
|
|
Finanzierung
|
|
|
§ 3.
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
|
|
|
1. Entgelten
für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen/Gesellschafter
oder Dritte;
|
|
|
2. Zuschüssen
der Anteilseignerinnen/Anteilseigner;
|
|
|
3. sonstigen
Einnahmen;
|
|
|
4. Der
Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen
Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.
|
|
|
Vertretung durch die Finanzprokuratur
|
|
|
§ 4.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der
Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
|
|
|
Vollziehung
|
|
|
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der
§§ 1 Abs. 3 und 3 Z 2 die Bundesministerin/der
Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt,
Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
|
|
|
In-Kraft-Treten
|
|
|
§ 6.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt
folgenden Tag in Kraft.
|
|
|
Artikel 2
|
|
|
Bundesgesetz über die
Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz)
|
|
|
Zweck
|
|
|
§ 1. (1) Das Gesetz
regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit
gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs
(Klimaticket). Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz,
Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch
Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die
Tarifbestimmungen der Jahresnetzkarte erlassen.
|
|
|
(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 kann der
räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich
des Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise,
Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des
Klimatickets, bestimmt werden.
|
|
|
Finanzierung
|
|
|
§ 2 Die zur Umsetzung des Klimatickets
erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
|
|
|
1. Zuwendungen
des Bundes nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz
für diese Zwecke vorgesehenen Mittel;
|
|
|
2. Einnahmen
aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke
gemäß § 3 zu verwenden sind.
|
|
|
Verwendung der Mittel
|
|
|
§ 3. Die
Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für
|
|
|
1. Kosten
der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2
lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen
Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
|
|
|
2. Kosten
der Abgeltungen an die Betreiberinnen/Betreiber von Verkehrsdiensten im
Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
|
|
|
3. die
Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie
Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.
|
|
|
Abgeltung
|
|
|
§ 4. Die Abgeltung
erfolgt hinsichtlich
|
|
|
1. Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
und Gebietskörperschaften im Wege von vertraglichen Vereinbarungen und
|
|
|
2. erlösverantwortlicher
sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen im Wege einer Verordnung der
Bundesministerin/des Bundesministers gemäß § 1
Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Bundesgesetzes über die
Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs
(Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 –
ÖPNRV‑G 1999) und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates.
|
|
|
Befreiung von Abgaben
|
|
|
§ 5. (1) Die zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte,
Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten
Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im
Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
|
|
|
(2) Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des
Klimatickets begründen einen Betrieb gewerblicher Art gemäß
§ 2 Abs. 3 UStG 1994.
|
|
|
Vollziehung
|
|
|
§ 6. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 die
Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der
§ 2 Abs. 1 und § 4 die Bundesministerin/der
Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt,
Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
|
|
|
In-Kraft-Treten
|
|
|
§ 7. Dieses
Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden
Tag in Kraft.
|
|