1324/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.02.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird wie folgt geändert: |
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In der Überschrift des § 25 entfällt der Punkt. |
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Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.
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Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem
Auslande
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Artikel 2 |
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Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Dieses Bundesgesetz tritt mit 30.06.2021 außer Kraft. |
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 1 Absatz 5 Z 5, idF des BGBl. I Nr. 23/2021 (kundgemacht am 20.01.2021), mit 26.02.2021 außer Kraft. Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung gemacht. |
In § 1 Abs. 5 Z 5 wird das Wort „In“ durch das Wort „in“ ersetzt. |
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(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht: 1. … |
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(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht: 1. … |
5. In Bezug auf Regelungen gemäß Abs. 5b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Inhaber bzw. Betreiber veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 des Epidemiegesetzes 1950 gilt sinngemäß.
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5.
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