1324/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.02.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.02.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

In der Überschrift des § 25 entfällt der Punkt.

 

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.

 

 

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Dieses Bundesgesetz tritt mit 30.06.2021 außer Kraft.

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 1 Absatz 5 Z 5, idF des BGBl. I Nr. 23/2021 (kundgemacht am 20.01.2021), mit 26.02.2021 außer Kraft. Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung gemacht.

In § 1 Abs. 5 Z 5 wird das Wort „In“ durch das Wort „in“ ersetzt.

 

(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

           1. …

 

(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

           1. …

           5. In Bezug auf Regelungen gemäß Abs. 5b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Inhaber bzw. Betreiber veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 des Epidemiegesetzes 1950 gilt sinngemäß.

 

             

           5. Inin Bezug auf Regelungen gemäß Abs. 5b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Inhaber bzw. Betreiber veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 des Epidemiegesetzes 1950 gilt sinngemäß.