1344/A XXVII. GP
Eingebracht am 24.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Alois Schroll, Alois Stöger diplômé, Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz1968) und das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz1968) und das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz1968)
Das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz1968), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz (3) nachgestellt:
„(3) Elektrische Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von 110 kV oder höher sind in sensiblen Gebieten als Erdkabel auszuführen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (u.a. technischer oder betrieblicher Natur) dagegen stehen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz (3) nachgestellt:
„(3) Elektrische Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von 110 kV oder höher sind in sensiblen Gebieten als Erdkabel auszuführen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (u.a. technischer oder betrieblicher Natur) dagegen stehen.“
Begründung
Die Bevölkerung erwartet sich auch beim Ausbau der Energieinfrastruktur den Schutz der Natur und der Landschaft. Elektrische Leitungsanlagen beeinflussen das Landschaftsbild. Bei neuerrichteten Anlagen soll daher die Erdverkabelung von elektrischen Leitungen in sensiblen Gebieten (u.a. Naturschutzgebiete, Naherholungsräume, etc.) zum Standard werden, sofern nicht schwerwiegende Gründe (u.a. technischer oder betrieblicher Natur) dagegen stehen.
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Änderungen sind die Art. 10 Abs. 1 Ziff. 10 B-VG (Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt) und Art. 12 Abs 1 Ziff. 2 B-VG (Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt).
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie