1357/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

des Abgeordneten Dr. Graf

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und

studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 1a lautet:

 

In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2021 durch Verordnung regeln:         

1.    Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21 und 2021/22, die von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG abweichen.

 

2.  § 7a lautet:

§ 1a tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

 

Begründung

 

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV) sieht eine Verlängerung der Auslauffrist von im Sommersemester 2020 ausgelaufenen Studiengängen vor, welche sich nun bis zum Ende des                             Wintersemesters 2020/2021 erstreckt. Die Fristen der betreffenden Studienrichtungen werden allerdings von den einzelnen Universitäten unterschiedlich festgelegt und so kommt es zu Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen für die Studenten.

 

Das Büro des Studienpräses der Universität Wien stellt als Bestimmung für die Auslauffrist auf seiner Homepage folgendes fest:

 

„Gemäß §13 Abs. 1 der COVID-19-Universitäts-und Hochschulverordnung vom 22. April 2020 sind Studierende berechtigt, das Diplomstudium Lehramt bis längstens zum Ende des Wintersemesters 2020/21 abzuschließen.

Der Senat hat das Datum der Auslauffrist mit 30. April 2021 festgelegt. Für Studierende, die auch an einer Kunstuniversität studieren, gilt damit ebenfalls die Frist 30. April 2021.“

 

https://studienpraeses.univie.ac.at/infos-zum-studienrecht/auslaufendes-diplomstudium-lehramt-infos-faqs-und-formulare/

 

Die Universität Graz hingegen nennt den 30.9.2021 als Ende der Frist:

 

„Übergangsbestimmungen Karl-Franzens-Universität Graz
Studierende des Lehramtsstudiums, die bei Inkrafttreten dieses Curriculums am 01.10.2015 zu einem Diplomstudium Lehramt zugelassen sind, sind berechtigt, ihr Studium nach den Bestimmungen des Curriculums, dem sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Curriculums unterstellt sind, bis zum 30.09.2021 abzuschließen. Wird das Studium bis zum 30.09.2021 nicht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Curriculum für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen.
Studierende nach einem bisher gültigen Curriculum sind jederzeit während der Zulassungsfristen berechtigt, sich dem aktuell gültigen Curriculum zu unterstellen.“

 

https://lehramtsstudien.uni-graz.at/de/das-lehramtsstudium/diplomstudium-auslaufend/

 

In Klagenfurt kann das Diplomstudium bis zum Ende des Wintersemesters 2021/2022 abgeschlossen werden:

 

„Studierende, die sich bereits im Diplomstudium befinden, haben die Möglichkeit, das Studium gemäß der Übergangsbestimmungen (siehe Curriculum S. 634) bis spätestens 30.4.2022 abzuschließen.“

 

https://ius.aau.at/de/koordinationsstelle-lehramtsausbildung/diplomstudium-alt/

 

In einem klärenden Gespräch mit dem Rektor der Universität Wien am 28. Jänner 2021 wurde die diesbezügliche Anfragebeantwortung 4327/AB vom 26.01.2021 zu 4347/J (XXVII. GP) thematisiert, in welcher dargestellt ist: "Auch ist es der Universität zum jetzigen Zeitpunkt, während des Wintersemesters 2020/21, nicht mehr möglich, das entsprechende Curriculum zu ändern. Sollte sich also tatsächlich weiterer Handlungsbedarf ergeben, müsste der Gesetzgeber damit befasst werden."

Dabei wurde festgehalten, dass es eine gesetzliche Änderung bedürfe, um das Curriculum noch rechtzeitig vor dem Auslaufen (30.04.2021) zu ändern.

 

Die Situation hinsichtlich des auslaufenden Diplomstudiums Lehramt an der Universität Wien stellt sich wie folgt dar: Im Zuge der Umstellung des Diplomstudiums Lehramt auf die Bologna-Studienarchitektur war Mitte 2014 als Frist für das Auslaufen des achtsemestrigen Diplomstudiums Lehramt, welches letztmalig im Sommersemester 2014 begonnen werden konnte, der 30. April 2020 festgelegt worden. Dieses Datum ist im Curriculum verankert und wurde bereits durch § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV) auf 30. April 2021 erstreckt. Die erwähnte Anfragebeantwortung führt aus, dass die gesetzliche Ermächtigung für diese Verordnungsregelung nicht über dieses Datum hinausreicht.

Um eine weitere Verlängerung der Frist, z. B. um ein weiteres Semester, zu ermöglichen, müsste (z. B. im COVID-19-Hochschulgesetz - C-HG) seitens des Gesetzgebers eine Sonderbestimmung zu § 58 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (und evtl. auch zu § 42 Abs. 6 Hochschulgesetz 2005) geschaffen werden. Derzeit sind die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen durch die genannten Gesetzesbestimmungen daran gehindert, Curricula mit Wirkung vor dem 1. Oktober 2021 zu ändern. Dadurch ist nach der derzeit geltenden Rechtslage eine Verlängerung der Übergangsfrist durch die Universität nicht mehr möglich, denn nach der derzeit geltenden Rechtslage könnte eine Änderung des Curriculums frühestens zum 1. Oktober 2021 wirksam werden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Diplomstudium Lehramt dann schon fünf Monate früher ausgelaufen wäre (und damit würde nach der derzeit geltenden Rechtslage eine Änderung des Curriculums ins Leere laufen).

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.