1357/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.02.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.02.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID‑19 (COVID‑19-Hochschulgesetz – C‑HG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID‑19 (COVID‑19-Hochschulgesetz – C‑HG), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (idF des BGBl. I Nr. 79/2020) enthält das COVID‑19-Hochschulgesetz – C‑HG keinen § 1a. Daher müsste es richtig heißen:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

1. § 1a lautet:

 

Hinweis der ParlDion: Vor dem Gesetzestext fehlt die Paragraphenbezeichnung „§1a. …..“; die Ergänzung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

 

„In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2021 durch Verordnung regeln:

In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2021 durch Verordnung regeln:

 

           1. Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21 und 2021/22, die von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG abweichen.“

           1. Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21 und 2021/22, die von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG abweichen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (idF des BGBl. I Nr. 79/2020) enthält das COVID‑19-Hochschulgesetz – C‑HG keinen § 7a. Daher müsste es richtig heißen:

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

2. § 7a lautet:

 

Hinweis der ParlDion: Vor dem Gesetzestext fehlt die Paragraphenbezeichnung „§7a. …..“; die Ergänzung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

„§ 1a tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

§ 1a tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.