1368/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Mag. Ruth Becher,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.02.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.02.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Folgen der COVID‑19-Pandemie bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (Mietzinsrechtliches Pandemiefolgenlinderungsgesetz – MPFLG)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Mietrechtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 16 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

 

 

„(6a) Auch wenn die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 schon mit der im Februar 2021 für Dezember 2020 verlautbarten Indexzahl die in Abs. 6 festgelegte Schwelle übersteigt, erfolgt eine Valorisierung nach Abs. 6 auf Grund der Indexzahl für Dezember 2020 erst ein Jahr später, daher mit 1. April 2022.“

(6a) Auch wenn die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 schon mit der im Februar 2021 für Dezember 2020 verlautbarten Indexzahl die in Abs. 6 festgelegte Schwelle übersteigt, erfolgt eine Valorisierung nach Abs. 6 auf Grund der Indexzahl für Dezember 2020 erst ein Jahr später, daher mit 1. April 2022.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Richtwertgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

 

§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 gelten folgende Richtwerte:

§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:

§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2014 2019 bis zum 31. März 2017 2022 gelten folgende Richtwerte:

           1. für das Bundesland Burgenland                                                 4,92 Euro

 

           1. für das Bundesland Burgenland................................. 5,30 Euro

           1. für das Bundesland Burgenland ................ 4,92 5,30 Euro

           2. für das Bundesland Kärnten                                                  6,31 Euro

 

           2. für das Bundesland Kärnten 6,80 Euro

           2. für das Bundesland Kärnten ................ 6,31 80 Euro

           3. für das Bundesland Niederösterreich                                                 5,53 Euro

 

           3. für das Bundesland Niederösterreich........................ 5,96 Euro

           3. für das Bundesland Niederösterreich ................ 5,53 96 Euro

           4. für das Bundesland Oberösterreich              5,84 Euro

           4. für das Bundesland Oberösterreich........................... 6,29 Euro

           4. für das Bundesland Oberösterreich ................ 5,84 6,29 Euro

           5. für das Bundesland Salzburg                                                 7,45 Euro

 

           5. für das Bundesland Salzburg...................................... 8,03 Euro

           5. für das Bundesland Salzburg ................ 7,45 8,03 Euro

           6. für das Bundesland Steiermark                                                 7,44 Euro

 

           6. für das Bundesland Steiermark.................................. 8,02 Euro

           6. für das Bundesland Steiermark ................ 7,44 8,02 Euro

           7. für das Bundesland Tirol                                                 6,58 Euro

 

           7. für das Bundesland Tirol 7,09 Euro

           7. für das Bundesland Tirol ................ 6,58 7,09 Euro

           8. für das Bundesland Vorarlberg                                                 8,28 Euro

 

           8. für das Bundesland Vorarlberg.................................. 8,92 Euro

           8. für das Bundesland Vorarlberg ................ 8,28 92 Euro

           9. für das Bundesland Wien... 5,39 Euro.

           9. für das Bundesland Wien 5,81 Euro.

           9. für das Bundesland Wien ................ 5,39 81 Euro.

Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.

Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.

Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.

(2) Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

 

(2) Am 1. April 2022 und ein weiteres Mal am 1. April 2023 und danach sodann jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

(2) Ab demAm 1. April 2017 2022 und ein weiteres Mal am 1. April 2023 und danach sodann jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9116,3 (Durchschnittswert des Jahres 20132018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der BundesministerDie Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen..

 

 

Artikel 3

 

Hinweis der ParlDion:

Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten. Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten, Vollziehung

 

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

 

 

§ 2. § 16 Abs. 6a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für Valorisierungen nach § 16 Abs. 6 MRG nach der am 1. Februar 2018 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 10/2018). § 16 Abs. 6a MRG tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft, bleibt aber für die nach dieser Bestimmung vorgenommenen Valorisierungen weiter anwendbar.

 

 

§ 3. § 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.

 

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.