1374/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Fürst
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird.

           Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz zum Verbot von Parteispenden

           Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Annahme von Spenden ist politischen Parteien verboten.“

2. § 6 Abs. 1a lautet:

           „(1a) Neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, dürfen für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr Spenden im Gesamtwert von € 1.500.000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. In keinem dieser Fälle darf eine Person mehr als insgesamt € 7.500 spenden.“

 

 

 

 

Begründung:

 

Allgemeiner Teil

Jüngste Enthüllungen rund um die „Causa Blümel“ belegen schonungslos die steigende Bedeutung von Spenden bei der Finanzierung politischer Parteien und zeigen deutlich, dass es ein Verbot von Parteispenden braucht.

Besagte Causa geht auf folgende, am 12. Juli 2017 vom damaligen Novomatic-Vorstandvorsitzenden Harald Neumann an den damaligen ÖVP-Wien-Chef Gernot Blümel geschriebene, SMS zurück: „Bräuchte einen kurzen Termin bei Kurz. Erstens wegen Spende und zweitens bezüglich einen Problemes, das wir in Italien haben“.

Im Raum steht nunmehr der Verdacht, dass eine Parteispende in Aussicht gestellt wurde, mutmaßlich für eine Intervention des damaligen Außenministers und jetzigen Kanzlers Sebastian Kurz in Italien. Dort drohte Novomatic eine Steuernachzahlung in Höhe von bis zu 60 Millionen Euro. Nur 3 Stunden nach der SMS vom 12. Juli 2017 wandte sich der damalige Chef der ÖVP-Wien und nichtamtsführende Stadtrat Blümel an den damaligen Kabinettchef und Generalsekretär im BMF, den heutigen ÖBAG-Chef Thomas Schmid, und bat ihn, Neumann anzurufen – „Tu es für mich“.

Am 11. Feber 2021 fand folglich beim amtierenden Finanzminister Gernot Blümel, der in der Causa sogar als Beschuldigter geführt wird, eine Einvernahme bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft und auf Grundlage einer richterlichen Anordnung eine Hausdurchsuchung an seiner Privatadresse inklusive der Sicherstellung elektronischer Geräte statt. Hintergrund ist ein Strafverfahren mit konkretem Anfangsverdacht, ermittelt wird wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gemäß § 304 Abs 1 StGB und der Bestechung gemäß § 307 Abs 1 StGB.

Der Gedanke, dass Politik ein Wettstreit der Ideen sein soll, droht durch mögliche Einflussnahme über Spenden zunehmend in den Hintergrund zu rücken. Ein Verbot von Spenden soll daher vor dem Hintergrund des etablierten staatlichen Parteienfinanzierungssystems verhindern, dass sich Parteien in die Abhängigkeit von Privatpersonen, Vereinen oder Unternehmen begeben.

Besonderer Teil

Zu Z1: Mit dieser Bestimmung wird die Annahme von Spenden politischen Parteien grundsätzlich verboten.

Zu Z2: Durch das generelle Annahmeverbot von Spenden statt einer hohen Spendenobergrenze wird eine Neuformulierung notwendig. Die bestehende Sonderbestimmung für noch nicht in einzelnen Vertretungskörpern oder dem Europäischen Parlament vertretenen Parteien bleibt aufrecht. Weiterhin darf in keinem dieser Fälle eine Person mehr als insgesamt € 7.500 spenden.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.