Bundesgesetz zum Verbot von Parteispenden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Annahme von Spenden ist politischen Parteien verboten.“

2. § 6 Abs. 1a lautet:

„(1a) Neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, dürfen für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr Spenden im Gesamtwert von € 1.500.000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. In keinem dieser Fälle darf eine Person mehr als insgesamt € 7.500 spenden.“