1414/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.03.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Umsatzersatz: Mehr Flexibilität für Grenzfälle

 

Das Labyrinth Wirtschaftshilfen, die verlorene COFAG und der Ungleichheitsfaktor Umsatzersatz

Die Bundesregierung hätte allgemein auf eine möglichst flexible und praxisnahe sowie rasche Ausgestaltung und Anwendung der Instrumente achten sollen. Eine Verlustkompensation über das Finanzamt hätte die bestehenden Strukturen genutzt und wohl am besten für rasche und auch transparente Abhilfe gesorgt. Durch fast wöchentlich neue Teilinstrumente und eine besonders undurchsichtig gestaltete und laufend unterbesetzte COFAG hat die Bundesregierung für Stau und Probleme bei der Abwicklung gesorgt. Der Umsatzersatz hat zwar einigen Unternehmen in gewissen Branchen geholfen, aber viel mehr Unternehmen gleichzeitig zurückgelassen und damit auch für großes Unverständnis über diese Ungleichbehandlung bei den Betroffenen gesorgt. Dies hat einen starken Ruf nach Anpassungen hervorgerufen, da kein Betroffener versteht, warum nur gewisse Gruppen ausgenommen sein sollten. Dazu kommt, dass die Frist mit 20.1.2021 besonders kurz gewählt wurde. Eine derart kurze Frist angesichts der unterschiedlichsten Lockdown-Bestimmungen innerhalb weniger Wochen im November und Dezember 2020 erklärt sich lediglich damit, dass die COFAG zunächst den Umsatzersatz abhaken wollte und anscheinend selbst damit überfordert ist, die unterschiedlichsten Instrumente abzuwickeln.

 

Nur beim Umsatzersatz keine Berücksichtigung der Einzelrechtsnachfolge

Während sowohl Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz als auch Ausfallsbonus bei Einzelrechtsnachfolgen auch auf eine gewisse Frist abstellen (3.2.6 bzw. 3.2.8 der entsprechenden RL), war beim Umsatzersatz nur ein Ersatz in Fällen der Einzelrechtsnachfolge von Todes wegen oder zwischen Angehörigen möglich. Ziel des Umsatzersatzes war die Liquidität der Unternehmen rasch zu sichern und dabei wurde auf den Vergleichszeitraum 2019 abgestellt. Es ist nicht verständlich, warum in Fällen wie Zusammenschlüssen von Personengesellschaften, Umgründungen oder Übernahmen von Teilbetrieben keine Möglichkeit angeboten wurde, darzulegen, wie sich die Umsätze in solchen Konstellationen zusammengesetzt haben und somit wie im Vergleich zum Vorjahr ein Verlust zustande gekommen ist. Zahlreiche Unternehmen beschwerten sich, dass ihnen hier keine Hilfeleistung vonseiten der COFAG zur Verfügung gestellt und dann nur der Mindestbetrag ausgezahlt wurde. Weder die Rettung von Betrieben oder Teilen davon durch Übernahmen und schon gar nicht bloße Änderungen der Rechtsform sollten Unternehmer_innen die Chance nehmen, eine Kompensation in gleicher Höhe wie andere betroffene Unternehmen beantragen zu können. 

 

Neugründungen mit langen Vorarbeiten - die Nichtberücksichtigung neuen Unternehmertums mit Anlauf

Sämtliche Wirtschaftshilfen brauchen notwendigerweise gewisse Voraussetzungen, die an den Antragsteller oder die Antragstellerin gestellt werden, um Missbrauch zu verhindern. Dazu gehört auch, dass vermieden werden sollte, dass Unternehmen nur gegründet werden, um entsprechende Wirtschaftshilfen abzuholen. Aus diesem Grund wurde wohl im Umsatzersatz vorgesehen, dass Unternehmen, die keine Umsätze vor November bzw. Dezember 2020 hatte, nicht anspruchsberechtigt sind. Hierbei völlig unberücksichtigt bleibt, dass unterschiedlichste Branchen eine längere Vorbereitungszeit brauchen, bis sie Umsätze erzielen können. Solche neuen Unternehmer_innen haben zum Teil über Monate wiederum andere Unternehmen beschäftigt, um ihren Betrieb aufzusetzen. Diese haben also Mut zum Unternehmertum bewiesen, als im Sommer die Bundesregierung das Virus bereits abgeschrieben hatte und somit die wenigsten in Österreich mit derart langen und wirtschaftsschädlichen Lockdowns rechnen konnten. Es sollte daher ein gewisser Spielraum für solche neuen Unternehmen mit langen Vorarbeiten eröffnet werden, den Umsatzersatz beantragen zu können.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, eine praxisnahe und flexible Anwendbarkeit des Umsatzersatzes durch Klarstellungen im Bereich von Umgründungen sowie von Neugründungen mit langen Vorarbeiten sicherzustellen und eine befristet Möglichkeit zu schaffen, dieses Instrument beantragen zu können."  

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.