1433/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.03.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.03.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 16 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

 

 

„(2a) Ausgenommen vom Widerspruchsrecht gemäß Abs. 2 Z 2 (Situatives Opt‑Out) sind ambulante Laborbefunde gemäß § 13 Abs. 3 Z 2.“

(2a) Ausgenommen vom Widerspruchsrecht gemäß Abs. 2 Z 2 (Situatives Opt‑Out) sind ambulante Laborbefunde gemäß § 13 Abs. 3 Z 2.