1648/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.05.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.05.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz über Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, des COVID 19 Begleitgesetzes Vergabe und des Verwaltungsrechtlichen COVID‑19-Begleitgesetzes sowie das Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

(Verfassungsbestimmung)

 

 

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In Art. 60 Abs. 1 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

 

Artikel 60. (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

Artikel 60. (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis 87 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

2. Art. 151 Abs. 60 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Art. 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

 

(60) Die Art. 23a Abs. 4, Art. 26 Abs. 7, Art. 26a und Art. 41 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 26 Abs. 7 außer Kraft.

 

 

(60) Die Art. 23a Abs. 4, Art. 26 Abs. 7, Art. 26a und Art. 41 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 26 Abs. 7 außer Kraft. Art. 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

 

 

3. In Art. 151 Abs. 65 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ und der Ausdruck „1. Juli 2021“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2022“ ersetzt.

 

(65) Art. 69 Abs. 3 in der Fassung des Art. 19 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Art. 69 Abs. 3 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

 

(65) Art. 69 Abs. 3 in der Fassung des Art. 19 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni31. Dezember 2021 außer Kraft. Art. 69 Abs. 3 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2021Jänner 2022 in Kraft.

 

4. In Art. 151 Abs. 66 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ und der Ausdruck „1. Juli 2021“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2022“ ersetzt.

 

(66) Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

 

 

(66) Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni31. Dezember 2021 außer Kraft. Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2021Jänner 2022 in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

(Verfassungsbestimmung)

 

 

Änderung des COVID‑19 Begleitgesetzes Vergabe

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das COVID‑19 Begleitgesetz Vergabe, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 5/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

 

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID‑19-Begleitgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Verwaltungsrechtliche COVID‑19-Begleitgesetz – COVID‑19‑VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 9 Abs. 6 und 7 lautet:

 

(6) Die §§ 2, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft. Die §§ 1, 2 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.

 

„(6) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 1, 2 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 sind in mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.

(6) Die §§ 2, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 treten mit Ablauf des TagesAusnahme der Kundmachung dieses Bundesgesetzes§§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft. Die §§ 1, 2 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/202131. Dezember 2020 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.

(7) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

(7) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 8 zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

(7) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 7 und, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 8 zweiter Satz tritt mit Ablauf des 30. Juni31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

2. (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 und 9 ersetzt:

 

(8) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 ist in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.

 

„(8) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 ist in mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.

(9) (Verfassungsbestimmung) §§ 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 8 zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

(8) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 ist in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/202131. Dezember 2020 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.

(9) (Verfassungsbestimmung) §§ 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 8 zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

Artikel 4

 

 

(Verfassungsbestimmung)

 

 

Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

(1) Der Halbsatz „; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung“ in § 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung.

 

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung.

 

Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten. Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

(2) Folgende Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft:

 

 

           1. § 1 des Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetzes, BGBl. Nr. 14/1992;

 

 

           2. Art. I des Anmeldegesetzes Irak, BGBl. Nr. 310/1992;

 

 

           3. Art. VII Z 25 des Bundesfinanzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 283/1995;

 

 

           4. § 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998.