1660/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.05.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

A n t r a g

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Abs. 3 Z 20 wird dem Ausdruck „der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln“ der Ausdruck „oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist“ angefügt.

2. Im § 736 Abs. 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.

3. Im § 736 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „Wintersemester 2020/2021“ durch den Ausdruck „Sommersemester 2021“ ersetzt.

4. Die Überschrift zu § 742a lautet:

„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen“

5. Im § 742a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat.“

6. Im § 747 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

7. § 748 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Jene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, selbstständigen Ambulatorien, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, sowie Primärversorgungseinheiten und öffentliche Apotheken erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software sowie die Anschaffung eines Scanners angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt.“

8. § 748 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 7,1 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.“

9. Nach § 756 wird folgender § 757 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 757. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Überschrift zu § 742a und Abs. 2a sowie § 748 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2;

           2. mit 1. Juli 2021 die §§ 736 Abs. 7 und 8 und 747 Abs. 1.

(2) § 49 Abs. 3 Z 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der dritte Halbsatz ist nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erworben wird.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 378 Abs. 5 wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 380a lautet:

„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen“

3. Im § 380a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat.“

4. Im § 384 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

5. Nach § 389 wird folgender § 390 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 390. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Überschrift zu § 380a und Abs. 2a;

           2. mit 1. Juli 2021 die §§ 378 Abs. 5 und 384 Abs. 1.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 372 Abs. 4 wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 374a lautet:

„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen“

3. Im § 374a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat.“

4. Im § 378 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

5. Nach § 383 wird folgender § 384 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 384. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Überschrift zu § 374a und Abs. 2a;

           2. mit 1. Juli 2021 die §§ 372 Abs. 4 und 378 Abs. 1.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 259 Abs. 5 wird der Ausdruck „30. Juni“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 261a lautet:

„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen“

3. Im § 261a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat.“

4. Im § 263 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

5. Nach § 269 wird folgender § 270 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 270. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die Überschrift zu § 261a und Abs. 2a;

           2. mit 1. Juli 2021 die §§ 259 Abs. 5 und 263 Abs. 1.“


Begründung

Zu Art. 1 Z 1 (§ 49 Abs. 3 Z 20 ASVG):

Der bislang beitragsprivilegierte Ersatz der tatsächlichen Fahrtkosten durch den Dienstgeber für ein Massenbeförderungsmittel, mit dem seine Dienstnehmer/innen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehren können, soll durch die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen ergänzt werden, wenn diese Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies erfolgt in Angleichung an die mit 1. Juli 2021 wirksam werdende Neuregelung des § 26 Z 5 EStG 1988 über die Steuerbefreiung dieser Kostenübernahme durch den Dienstgeber. Dadurch soll die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel unterstützt werden.

Im Gleichklang mit den steuerrechtlichen Vorschriften setzt die Beitragsfreiheit künftig voraus, dass die Karten für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten. Im Vergleich zur bislang geltenden Beitragsbefreiung bringt die nunmehrige Regelung eine wichtige Ergänzung.

Die Begünstigung vom Arbeitsweg im engeren Sinn wird um Wochen-, Monats- und Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel erweitert und setzt nur eine Gültigkeit der Karte am Arbeits- oder Wohnort voraus.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind die Karten für ein Massenbeförderungsmittel flexibler verwendbar und die Neuregelung insofern zielgerichteter, als sie eine tatsächliche Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln garantiert. Diese Beitragserleichterung liegt im öffentlichen Interesse und ist mit der Förderung des öffentlichen Verkehrs zu rechtfertigen.

Zu Art. 1 Z 2 und 3, Art. 2 Z 1, Art. 3 Z 1 sowie Art. 4 Z 1 (§ 736 Abs. 7 und 8 ASVG; § 378 Abs. 5 GSVG; § 372 Abs. 4 BSVG; § 259 Abs. 5 B-KUVG):

Mit den vorgesehenen Änderungen soll die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung als anspruchsberechtigte/r Angehörige/r im ASVG und in den Sondergesetzen sowie der Anspruch auf Waisenpension auch weiterhin für die Dauer der COVID-19-Pandemie, zeitlich jedoch befristet bis längstens 30. September 2021, über das 27. Lebensjahr hinaus gewahrt bleiben.

Neuerlich soll nach § 736 Abs. 7 ASVG geregelt werden, dass die Nichtentrichtung von Beiträgen zur studentischen Selbstversicherung für die Zeiten der COVID-19-Pandemie, zeitlich jedoch befristet bis längstens 30. September 2021, dem Bestand der Selbstversicherung in der Krankenversicherung (vgl. § 16 Abs. 2 ASVG) und der damit verbundenen besonderen (herabgesetzten) Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht schadet.

Zu Art. 1 Z 4 und 5, Art. 2 Z 2 und 3, Art. 3 Z 2 und 3 sowie Art. 4 Z 2 und 3 (Überschrift zu § 742a und Abs. 2a ASVG; Überschrift zu § 380a und Abs. 2a GSVG; Überschrift zu § 374a und Abs. 2a BSVG; Überschrift zu § 261a und Abs. 2a B-KUVG):

Ergänzend zum bestehenden Testangebot für asymptomatische Personen sollen auch die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt werden, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.

Für die Durchführung des Tests sind dabei die im § 742a ASVG bisher geltenden Bestimmungen (zB das Honorar in Höhe von 25 Euro) anzuwenden. Für die Anwendbarkeit der Regelung ist es erforderlich, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festlegt.

Zu Art. 1 Z 6, Art. 2 Z 4, Art. 3 Z 4 sowie Art. 4 Z 4 (§ 747 Abs. 1 ASVG; § 384 Abs. 1 GSVG; § 378 Abs. 1 BSVG; § 263 Abs. 1 B-KUVG):

Mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr.158/2020, wurde in den Sozialversicherungsgesetzen (vgl. §§747 ASVG, 384 GSVG, 378 BSVG sowie 263B-KUVG) vorgesehen, dass die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien berechtigt sind, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Impfstoff durchzuführen.

Die Maßnahme ist vorläufig bis 30. September 2021 befristet und soll nunmehr bis 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Zu Art. 1 Z 7 und 8 (§ 748 Abs. 1 und 2 ASVG):

Die bestehende Regelung über den durch die Österreichische Gesundheitskasse an die im § 748 Abs. 1 ASVG näher definierten Gruppen zu leistenden Kostenersatz der Software für den Elektronischen Impfpass im Ausmaß von maximal 1300 Euro soll um die öffentlichen Apotheken ergänzt werden. Hierbei ist unerheblich, wann die Software tatsächlich angeschafft wurde, es gebührt also auch ein Kostenersatz für vor dem Inkrafttreten getätigte Aufwendungen.

Der für den Kostenersatz an die Österreichische Gesundheitskasse aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu leistende Betrag in Höhe von bisher 5,28 Mio. Euro soll auf 7,1 Mio. Euro erhöht werden. Dieser Betrag ergibt sich aus den für die rund 1400 öffentlichen Apotheken zusätzlich benötigten Mitteln von 1,82 Mio. Euro.

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss