Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) BGBl. StF: BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. StF: BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2020, wird wie folgt geändert:

§ 288 Abs. 3 und der nach Abs. 3 eingeschobene Abs. 3a lauten wie folgt:

„(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, dem Rechnungshofausschuss oder seines ständigen Unterausschusses oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

(3a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer in einer mündlichen oder schriftlichen Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage wissentlich falsch oder unvollständig antwortet.“