1705/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Herbert Kickl, Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.05.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.05.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) BGBl. StF: BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. StF: BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweise der ParlDion: Zur Klarstellung sollte die Novellierungsanordnung aus 2 Teilen bestehen und wie folgt lauten:

1. § 288 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach den Abs. 1 …“

2. siehe unten

§ 288 Abs. 3 und der nach Abs. 3 eingeschobene Abs. 3a lauten wie folgt:

 

(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

 

„(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, dem Rechnungshofausschuss oder seines ständigen Unterausschusses oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, dem Rechnungshofausschuss oder seines ständigen Unterausschusses oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.

2. Nach § 288 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Nach Abs. 1 ist …“

(3a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer in einer mündlichen oder schriftlichen Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage wissentlich falsch oder unvollständig antwortet.“

(3a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer in einer mündlichen oder schriftlichen Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage wissentlich falsch oder unvollständig antwortet.