1729/A XXVII. GP
Eingebracht am 16.06.2021
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Antrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:
Z1: § 7 Absatz 1
lautet neu:
(1) Für elektrische Leitungsanlagen, welche dem
öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines
Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die
Bau- und Betriebsbewilligung vorzusehen. Die Landesgesetzgebung hat hierbei
eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen
Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der
Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der
Raumplanung, des Landschaftsbildes, des Natur- und Denkmalschutzes, der
Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs,
der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der
Sicherheit des Luftraumes, des Dienstnehmerschutzes und der Vermeidung von
Nutzungskonflikten sowie die Anhörung der zur Wahrung dieser Interessen
berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften
vorzusehen.
Z 2: In § 7 wird
nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 hinzugefügt:
"(3) Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen
mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind als Erdkabel
auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des
Erdkabels in Relation zu den Gesamtkosten der technisch vergleichbaren
Freileitung den Faktor 2,5 nicht überschreiten und Gründe des
Naturschutzes nicht entgegenstehen."
Verpflichtende Erdkabel für 110kV Leitungen
Um in Zukunft die Stromversorgung Österreichs ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern bei gleichzeitiger Sicherung der Netzstabilität und bestmöglicher infrastruktureller Strommarktbedingungen zu gewährleisten, werden mittelfristig erhebliche Anpassungen an die heimische Stromnetzinfrastruktur notwendig sein. Allerdings stoßen als Freileitungen geführte Hochspannungsleitungen immer wieder auf Widerstand durch die betroffene Bevölkerung, da diese das Landschaftsbild stark beeinträchtigen, mehr Fläche (und damit so wertvollen Boden oder Naturraum) beanspruchen und auch möglicherweise indirekte negative volkswirtschaftliche Auswirkungen haben, wie etwa niedrigere Grundstückspreise oder verloren gegangene Tourismuseinnahmen. Als Alternative können Leitungen als Erdkabeln gelegt werden, welche allerdings je nach Netzebene sowie technischer und geographischer Grundvoraussetzungen entsprechende Mehrkosten verursachen.
Während auf niedrigeren Netzebenen das Legen von Erdkabeln als Alternative zur Freileitung mittlerweile auch in Österreich Usus ist, werden 110kV Leitungen hierzulande noch regelmäßig - aus besagten Kostengründen - oberirdisch geplant und errichtet. Diese Praxis verursacht jedoch vermehrt Unverständnis der betroffenen Anrainer_innen, da mittlerweile zahlreiche, im Ausland bereits standardmäßig angewendete innovative Methoden die Kosten für Erdkabel bereits erheblich reduziert haben und die bereits erwähnten Beeinträchtigungen von Landschaftsbild, Umwelt und Volkswirtschaft nicht einberechnet werden. Um diese Konflikte zu vermeiden, gibt es in Deutschland und der Schweiz klare gesetzliche Regelungen, welche unter entsprechenden Voraussetzungen zu Erdkabeln verpflichten (EnWG §43 bzw. Elektrizitätsgesetz und Stromversorgungsgesetz Art.15c). Auch in Österreich gibt es in Salzburg auf Landesebene eine entsprechende rechtliche Regelung (Salzburger Landeselektrizitätsgesetz § 54a).
Um Österreich hier an den internationalen Standard anzupassen, um den Schutz des Landschaftsbildes sowie betroffener Naturräume zu gewährleisten und um Konflikte zwischen für die Energiewende notwendigen Infrastrukturprojekten und betroffenen Anrainer_innen zu minimieren, ist es notwendig, einen klaren, bundesweit einheitlich rechtlichen Rahmen zu schaffen, sodass Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger unter entsprechenden Voraussetzungen als Erdkabel auszuführen sind.
In formeller Hinsicht wird verlangt‚ eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen‚ den Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft‚ Industrie und Energie zuzuweisen.