Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

Z 1: § 7 Absatz 1 lautet neu:

„(1) Für elektrische Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung vorzusehen. Die Landesgesetzgebung hat hierbei eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Landschaftsbildes, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, des Dienstnehmerschutzes und der Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie die Anhörung der zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorzusehen.“

Z 2: In § 7 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 hinzugefügt:

„(3) Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels in Relation zu den Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,5 nicht überschreiten und Gründe des Naturschutzes nicht entgegenstehen.“