1735/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.06.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.06.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 33 (1) Z 8 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt.

 

 

2. Nach § 33 (1) Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:

 

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

           1. …

 

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

           1. …

           8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

 

           8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.;

 

         „9. im Zeitpunkt der Tatbegehung ein Fremder war, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, auch wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder gegenstandlos geworden ist, oder dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet worden ist (§ 46a FPG).“

           9. im Zeitpunkt der Tatbegehung ein Fremder war, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, auch wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder gegenstandlos geworden ist, oder dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet worden ist (§ 46a FPG).