1735/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 16.06.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. In § 33 (1) Z 8 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt. |
|
|
2. Nach § 33 (1) Z 8 wird folgende Z 9 angefügt: |
|
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. … |
|
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. … |
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird. |
|
8. die
Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person
begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem
rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden
zugefügt wird |
|
„9. im Zeitpunkt der Tatbegehung ein Fremder war, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, auch wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder gegenstandlos geworden ist, oder dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet worden ist (§ 46a FPG).“ |
9. im Zeitpunkt der Tatbegehung ein Fremder war, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, auch wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder gegenstandlos geworden ist, oder dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet worden ist (§ 46a FPG). |