1750/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.06.2021
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Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 68 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 4 gilt nicht für § 75 Abs. 3 und 4.“

2. Dem § 75 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zu-             sammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation berechtigt.

(4) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder           abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestim-    mungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.“

Begründung

Zahlreiche Unterstützungs- und Entschädigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 -  Krise sehen vor, dass Bilanzbuchhalter die Angaben der Unternehmen zu bestätigen haben (z.B. Fixkostenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds, Start-Up Hilfsfonds u.a.m.). Oftmals sind diese               Bestätigungen zukunftsgerichtet und müssen auf schwer zu prüfenden Grundlagen erstellt werden.                 Gleichzeitig müssen sich die Berufsangehörigen mit umfassenden und sich in kurzer Zeit ändernden Rechtsgrundlagen auseinandersetzen und sind als Berater bzw. Parteienvertreter verpflichtet die für die            zur Verfügung stehenden Unterstützungen und Entschädigungen erforderlichen Bestätigungen rasch auszustellen.

Der Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter umfasst nach bisheriger    Rechtslage keine Prüfungsleistungen. Die Änderung des § 75 Abs. 3 führt dazu, dass diese Tätigkeiten vorübergehend vom Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhalters umfasst sind.

Bei den Tätigkeiten gemäß § 75 Abs. 3 können Fehler nicht ausgeschlossen werden und es wäre in dieser Situation für die Berufsangehörigen unzumutbar dabei ein, auch in Hinblick auf die mitunter hohen Un-terstützungsbeträge, volles Haftungsrisiko im Rahmen der allgemeinen Beraterhaftung einzugehen. Da          das Risiko angesichts der Krisensituation zudem kaum einschätzbar ist, kann der einzelne Berufsangehörige mitunter der Verpflichtung einer ausreichenden Versicherung dem Grunde und der Höhe nach im             Einzelfall gar nicht nachkommen, was im Zweifel dazu führen müsste, dass der Auftrag abgelehnt werden müsste. Dies wiederum wäre zum Nachteil der Unternehmen, die für die Inanspruchnahme der vorgese-henen Unterstützungen und Entschädigungen auf die vorgesehenen Entschädigungen angewiesen sind. Demnach ist eine Haftungsbeschränkung sowohl aus Sicht der Berater als auch der Beratenen zweckmä-ßig. Die Haftungsbeschränkung enthebt dabei nicht der im jeweiligen Berufsrecht vorgesehenen gewis-senhaften und sorgfältigen Auftragsdurchführung.

Die Beschränkung der Haftung gilt für alle in Gesetz, Verordnung oder nachgelagerte Rechtsakten bzw. Ausführungsbestimmungen vorgesehenen beruflichen Äußerungen, die ein Berufsangehöriger hinsicht-lich der angeführten Zwecke im Auftrag seines Mandanten abgibt. Dritte, an die derartigen Äußerungen gerichtet sind, können insbesondere Gebietskörperschaften und Förderstellen sein. Ein wesentlicher Anwendungsbereich sind insbesondere Förderungen und Begünstigungen im Zusammenhang mit der CO-VID-19 Unterstützungsmaßnahmengesetzgebung und den darauf basierenden Verordnungen und sonsti-gen Rechtsakten und Ausführungsbestimmungen. Nicht umfasst sind hingegen etwa Bestätigungsvermerke bzw. Prüfberichte im Rahmen gesetzlicher Abschlussprüfungen. Soweit sondergesetzlich anderweitige Haftungsbeschränkungen gesetzlich zwingend vorgesehen sind oder ausgeschlossen sind, kommt die                 Bestimmung ebenfalls nicht zur Anwendung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie er-               sucht.