1773/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.06.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Kosten der Ausstellung der Bau-ID Karte für Arbeitnehmer, die diesem Bundesgesetz unterliegen,“

2. In § 33g Abs. 1 Z 4 wird das Wort „inländischen“ gestrichen.

3. Der letzte Satz des § 33j lautet:

„Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß § 22 Abs. 2 bis 3 oder einer Änderungsmeldung im Sinne des § 19 LSD-BG zu übermitteln.“

4. Nach § 33k wird folgender Abschnitt VIc samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt VIc

Bau-ID System

Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

§ 34. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Systems)

           1. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,

           2. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und

           3. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe

berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau-ID GmbH) zu bedienen.

(2) Die Teilnahme am IT-System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.

Bau-ID Karte

§ 34a. (1) Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Bau-ID Karte zur Teilnahme am IT-System zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken mit der Bau-ID GmbH vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer gegenüber der Bau-ID GmbH seine Identität hinreichend nachweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten.

(2) Im IT-System werden zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken folgende Daten verarbeitet: Name, Geschlecht, Lichtbild, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.

(3) Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitnehmers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zum Zweck der Kartenausstellung der Bau-ID GmbH die in Abs. 1 genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.

(4) Die Bau-ID Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.

(5) Der Arbeitnehmer kann mittels der Bau-ID Karte seine bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche gemäß den Abschnitten II, III, VIb sowie die Daten nach § 34c Abs. 1 Z 4 einsehen und im IT-System der Bau-ID GmbH das Abfrageprotokoll seiner Bau-ID Karte abrufen.

Verarbeitung von Betriebsdaten

§ 34b. Soll auf Grund eines Dienstleistungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bau-ID GmbH eine Registrierung des Arbeitgebers im IT-System der Bau-ID GmbH erfolgen, sind folgende Betriebsdaten zu verarbeiten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen. Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitgebers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH diese Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.

Datenverarbeitung bei Verwendung der Bau-ID Karte auf der Baustelle

§ 34c. (1) Im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH zu den in § 34 Z 1 und 3 genannten Zwecken folgende zum Zeitpunkt der Datenabfrage vorhandene Daten automationsunterstützt unter Nutzung einer technisch geeigneten Schnittstelle zur Verarbeitung zu übermitteln:

           1. die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung des Beschäftigten, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;

           2. bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers;

           3. bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975;

           4. die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse enthaltenen Daten zum Status des Beschäftigungsverhältnisses, den Namen des Arbeitgebers, das Betriebskennzeichen, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die kollektivvertragliche Einstufung, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.

Um die Datenabfrage vornehmen zu können, hat die Bau-ID GmbH der Urlaubs- und Abfertigungskasse das Arbeitnehmerkennzeichen, den Namen oder die Sozialversicherungsnummer des betreffenden Arbeitnehmers zu übermitteln.

(2) Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 1 gilt auch für die Datenabfrage von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 1, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 2 genannten Daten von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Das Arbeitmarktservice hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten, soweit vorhanden, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen (§ 27a AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bau-ID GmbH hat bei der Datenabfrage nach Abs. 1 dafür zu sorgen, dass

           1. der Baustellenverantwortliche zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten zugreifen kann;

           2. die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Zweck der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug zwecks Baustellenkontrolle auf die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Daten und auf das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte des Arbeitnehmers sowie auf die GPS-Koordinaten des Abfrageortes zugreifen können.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ihrerseits berechtigt, folgende im Zuge der Datenabfrage auf der Baustelle von der Bau-ID GmbH an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermittelnden Daten zu Kontrollzwecken zu verarbeiten: Datum und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl. Diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen.

Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen

§ 34d. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34 bis 34c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.

(2) Die Bau-ID GmbH hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau-ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau-ID Karte zu dokumentieren. Die Protokolldaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Innerhalb der Organisation der Bau-ID GmbH sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den §§ 34a bis 34c genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Bau-ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Bau-ID GmbH hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“

5. Der bisherige § 34 erhält die Paragraphenbezeichnung § 35.

6. Der bisherige § 35 samt Überschrift entfällt.

7. Dem § 40 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Die §§ 20, 33g Abs. 1 und 33j, die Abschnittsbezeichnung vor § 34 sowie die §§ 34 bis 34d und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.“

 

Begründung

Um Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegale Beschäftigung in der Bauwirtschaft noch besser bekämpfen zu können, hat sich die Bauwirtschaft darauf geeinigt, ein Informationssystem (IT-System) zur Erfassung von aktuellen und relevanten Daten von auf Baustellen beschäftigten Personen einzuführen. Mit der Einrichtung und dem Betrieb dieses IT-Systems ist die Bau-ID GmbH befasst, eine 100 % Tochter der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), die nach § 18a BUAG errichtet worden ist.

Dieses IT-System soll einerseits Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen eine Unterstützung bei den ihnen obliegenden Prüf- und Dokumentationspflichten sein, und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Erleichterung ihrer Einsichtsmöglichkeit in die für sie, insbesondere bei der BUAK gespeicherten Daten darstellen. Schließlich soll die BUAK bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings sowie des Sozialbetrugs zukommenden Aufgaben, insbesondere durch die Verbesserung der Kontrollabläufe, unterstützt werden.

Zielgruppe sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sowie Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Tätigkeiten auf einer Baustelle in Österreich erbringen, also auch solche, die nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen. Das IT-System soll jedenfalls auch von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen mit Sitz außerhalb Österreichs, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Österreich entsenden oder überlassen oder die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich beschäftigen, genutzt werden können.

Die Teilnahme an diesem System ist für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sowie für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen freiwillig, d.h. sie können selbst entscheiden, ob sie das System nutzen. Grundlage ist jeweils ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und der Bau-ID GmbH und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und der Bau-ID GmbH.

Das IT-System soll mittels einer Bau-ID Karte genutzt werden, die einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung ist ein Vertrag mit der Bau-ID GmbH.

Mittels der Bau-ID Karte soll unabhängig davon, ob sein bzw. ihr Arbeitgeber bzw. seine bzw. ihre Arbeitgeberin im IT-System registriert ist, die Einsicht in die bei der Bau-ID GmbH verarbeiteten Daten ermöglicht werden. So sollen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei der BUAK im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche, die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der BUAK erfassten Daten gemäß § 34c Abs. 1 Z 4, sowie im IT-System der Bau-ID GmbH das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte abrufen können. Ist der jeweilige Arbeitgeber bzw. die jeweilige Arbeitgeberin des Karteninhabers bzw. der Karteninhaberin im IT-System registriert, so soll vom Baustellenverantwortlichen mittels Bau-ID Karte täglich auf der Baustelle überprüft werden können, ob die für die auf einer Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erforderlichen Meldungen (wie insbesondere SV-Meldung, Meldung bei der BUAK) vorliegen. Ebenso sollen die Kontrollabläufe auf der Baustelle durch die zuständigen Kontrollstellen beschleunigt werden.

Darüber hinaus sollen im IT-System der Bau-ID GmbH für registrierte Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen weitere Funktionen zur Optimierung der Abläufe auf Baustellen (zB Schlüsselverwaltung) und der Kommunikation der beteiligten Unternehmen (Auftraggeber/innen und seine Auftragnehmer/innen) untereinander bereitgestellt werden. Des Weiteren soll für sie die Möglichkeit bestehen, diverse Unterlagen (wie Lohnbescheinigungen, Entsendemeldungen ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen uä) zur Dokumentation bzw. Überprüfbarkeit im IT-System zu hinterlegen.

Das IT-System bringt dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin insofern Vorteile, als er bzw. sie ihre aktuellen Ansprüche bei der BUAK einsehen kann, Qualifizierungsnachweise wie einen Kranführerschein oder Staplerführerschein nicht mehr in Papierform mitzuführen hat sowie durch die Überprüfung der Meldungen durch den Baustellenverantwortlichen Kenntnis erlangt, ob er bzw. sie tatsächlich in der SV oder bei der BUAK ordnungsgemäß gemeldet ist.

Die nach den §§ 21 und 22 LSD-BG bereitzuhaltenden Unterlagen können für die kontrollierenden Stellen vor Ort und im Zeitpunkt der Kontrolle auch elektronisch zugänglich gemacht werden Die Hinterlegung solcher Unterlagen als Scan für die zu kontrollierenden Stellen im IT-System der Bau-ID GmbH stellt eine Möglichkeit der elektronischen Zugänglichmachung im Sinne des LSD-BG dar. Festzuhalten ist, dass den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin aber weiterhin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen trifft (etwa wenn die nach den §§ 21 und 22 LSD-BG erforderlichen Unterlagen nicht vollständig im IT-System hinterlegt sind oder wenn ein zu prüfender Arbeitnehmer auf Urlaub ist und so die Unterlagen nicht via Bau-ID Karte abgerufen werden können).

Die Tätigkeiten der Bau-ID GmbH sind als privatwirtschaftliches Handeln zu qualifizieren. An das (Nicht-)Vorliegen der Bau-ID Karte sind keinerlei rechtliche Konsequenzen gebunden; die Bau-ID Karte hat nur faktische Bedeutung.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen der §§ 34 bis 34d sollen die datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen für eine automationsunterstützte Weitergabe von aktuellen Daten durch die BUAK, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, mittels Schnittstelle an die Bau-ID GmbH zur Datenverarbeitung getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“).

Z 1 (§ § 20 Abs. 1 Z 4):

Der Ausschuss soll beschließen können, dass der Gebarungsüberschuss für die Zwecke der Ausstellung einer Bau-ID Karte verwendet werden kann.

Zu Z 2 und 3 (§ 33g Abs. 1 und 33j):

§ 33g soll zur Vermeidung von Missverständnissen abgeändert werden.

Die Mitteilung einer langfristigen Entsendung nach § 33j soll gegebenenfalls auch mit einer Änderungsmeldung im Sinne des § 19 LSD-BG übermittelt werden können. Diesfalls hat die Zentrale Koordinationsstelle die Änderungsmeldung gemäß § 20 LSD-BG der BUAK elektronisch zu übermitteln.

Zu Z 4 (Abschnitt VIc):

Mit § 34 soll klargestellt werden, dass die BUAK zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-System) zu den im Gesetz genannten Zwecken berechtigt ist und sich dazu einer GmbH gemäß § 18a BUAG zu bedienen hat.

Weiters soll klargestellt werden, dass die Teilnahme an diesem IT-System für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen freiwillig ist und jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht. Somit ist die Datenverarbeitung im IT-System der Bau-ID GmbH gem Art 6 Abs. 1 lit b DSGVO zulässig.

Das IT-System soll mittels einer Bau-ID Karte genutzt werden, die einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin, mit dem bzw. mit der ein Vertrag abgeschlossen wurde, ausgestellt wird (§ 34a). Voraussetzung für die Ausstellung ist ein Identitätsnachweis. Dieser Nachweis kann u.a. durch persönliches Erscheinen, durch einen Post-Brio Brief oder mittels Handy Signatur erfolgen. Folgende Daten sollen für die in § 34 Abs. 1 genannten Zwecke des IT-Systems im Rahmen der Erfüllung des Vertrages zwischen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und Bau-ID GmbH verarbeitet werden: Name, Geschlecht, Lichtbild, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen (eine BUAK-interne Kennzahl des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin), Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.

Zur administrativen Erleichterung der Kartenausstellung soll die BUAK ermächtigt sein, für dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft vorhanden sind und der Arbeitnehmer bzw. die Abeitnehmerin dies wünscht, automationsunterstützt über eine Schnittstelle an die Bau-ID GmbH zu übermitteln.

Technisch ist die Bau-ID Karte mit einer geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat neben einer Kartennummer den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu enthalten.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollen mittels der Bau-ID Karte über eine Web-App und unter Angabe eines von der BUAK erteilten PIN Codes Einsicht in die bei der Bau-ID GmbH verarbeiteten Daten nehmen können (§ 34a Abs. 5). So sollen die bei der BUAK im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Urlaubs- bzw. Abfertigungsansprüche gemäß den Abschnitten II, III, VIb und die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft erfassten Daten nach § 34c Abs. 1 Z 4, sowie im IT-System der Bau-ID GmbH das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte abgerufen werden können. Darüber hinaus kommen ihnen nach der DSGVO die entsprechenden Rechte zu (insb. das Auskunftsrecht).

Soll auf Grund eines Dienstleistungsvertrages zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und Bau-ID GmbH eine Registrierung im IT-System erfolgen, sind die in § 34b genannten Betriebsdaten zu verarbeiten. Zur administrativen Erleichterung für Unternehmen bei der Registrierung im IT-System soll die Möglichkeit der Verwendung der Betriebsdaten aus der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der BUAK geschaffen werden. So soll, sofern der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dies wünscht und ein aufrechter Dienstleistungsvertrag vorliegt, die BUAK ermächtigt werden, die in § 34b genannten Betriebsdaten aus der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bau-ID GmbH automationsunterstützt zur Verarbeitung weiterzugeben.

§ 34c regelt die Datenverarbeitung bei Verwendung der Bau-ID Karte auf der Baustelle. Um prüfen zu können, ob die für auf einer Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden, insbesondere ob die Anmeldung zur Sozialversicherung und/oder zur BUAK gegeben ist und im Falle einer Entsendung oder einer Überlassung nach Österreich, ob eine entsprechende Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt, soll die gemäß § 31 bestehende Möglichkeit der BUAK, über den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. die Schnittstelle zur zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (ZKO) bestimmte Daten abzufragen, genutzt werden können (§ 34c Abs. 1 Z 1 und 2).

Damit die BUAK diese Datenabfrage vornehmen kann, hat die Bau-ID GmbH der BUAK das Arbeitnehmerkennzeichen, wenn bekannt, sonst den Namen oder die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmes bzw. der Arbeitnehmerin bekannt zu geben, dessen bzw. deren Bau-ID Karte auf der Baustelle verwendet wird.

Die Datenabfrage soll über bereits für die BUAK bestehende Schnittstellen zum Dachverband bzw. zur ZKO aus Gründen der Kostenminimierung erfolgen; zudem soll dadurch der Aufwand für die Errichtung mehrerer eigener Schnittstellen durch die Bau-ID GmbH vermieden werden. Die ZKO und der Dachverband sind in diesem Zusammenhang datenschutzrechtlich jeweils als Auftragsverarbeiter zu betrachten.

So sollen Daten aus einer Abfrage über den Dachverband, ob zum Zeitpunkt der Datenabfrage auf der Baustelle für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine Anmeldung zur Sozialversicherung besteht oder gegebenenfalls eine Abmeldung des Beschäftigten bzw. der Beschäftigten erfolgt ist, die Bezeichnung des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin und der Dienstgeberkontonummer, durch die BUAK an die Bau-ID GmbH weitergegeben werden dürfen (§ 34c Abs. 1 Z 1). Im Falle von Entsendungen und Überlassungen nach Österreich soll die BUAK Auskunft darüber geben, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt. Liegt eine solche vor, so ist auch die Transaktionsnummer ZKO, der Ort der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu übermitteln (§ 34c Abs. 1 Z 2). Bei ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen soll die BUAK über eine Schnittstelle zum Arbeitsmarktservice abfragen können, ob die im AMS für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG vorliegt. Auch diese Daten dürfen an die Bau-ID GmbH weitergegeben werden (§ 34c Abs. 1 Z 3). Das AMS tritt hier datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiter auf. Darüber hinaus ist die BUAK ermächtigt, den Status des Beschäftigungsverhältnisses, den Name des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin, das Betriebskennzeichen, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die kollektivvertragliche Einstufung, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und -adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Baustellenidentifikationsnummer, den Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit der Bau-ID GmbH bekannt zu geben (§ 34c Abs. 1 Z 4).

Die Ermächtigung der BUAK gilt sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die dem BUAG unterliegen, als auch für solche die nicht dem BUAG unterliegen (§ 34c Abs. 2 erster Satz). Daher sollen die zuständigen Krankenversicherungsträger und die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung verpflichtet werden, der BUAK über die Schnittstellen die in § 34c Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Daten auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht dem BUAG unterliegen, zu übermitteln. Die zuständigen Krankenversicherungsträger und die ZKO sind auch in diesem Zusammenhang datenschutzrechtlich jeweils als Auftragsverarbeiter zu betrachten. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die dem BUAG unterliegen, besteht bereits in § 31 eine Verpflichtung für die zuständigen Krankenversicherungsträger und die Finanzstraf- und Abgabenbehörden, der BUAK die in § 34c Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Daten zu übermitteln. Ebenso soll das Arbeitsmarktservice Österreich verpflichtet werden, der BUAK die in § 34c Abs. Z 3 genannten Daten für sämtliche ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.

Mit § 34c Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass die Berechtigten auf der Baustelle nur auf die jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Daten zugreifen dürfen. Die Bau-ID GmbH soll bei der Datenabfrage nach Abs. 1 dafür sorgen, dass der Baustellenverantwortliche zum Zweck der Überprüfung, ob die erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorliegen, nur auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und einer Meldung gemäß § 22 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse, den Namen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitzeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf die in § 34c Abs. 1 Z 3 genannten Daten zugreifen kann.

Baustellenverantwortliche führen die laufenden Kontrollen auf den Baustellen durch. So kontrollieren sie, ob die Voraussetzungen, wonach Personen, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf der Baustelle eingesetzt werden, erfüllt sind. In Zweifelsfällen leiten sie eine entsprechende Prüfung der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein. Diese Aufgaben werden in der Regel von Baustellenleitern bzw. von Baustellenleiterinnen oder von Polieren wahrgenommen. Bei Großbaustellen werden Baustellenverantwortliche oftmals für den Hauptauftragnehmer bzw. die Hauptauftragnehmerin (Generalunternehmer bzw. Generalunternehmerin) tätig.

Die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung sollen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und von Sozialbetrug mittels einer Kontroll-App auf sämtliche in § 34c Abs. 1 genannte Daten, auf das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin sowie auf die GPS-Koordinaten des Abfrageortes zugreifen können. Dazu sollen die Geo-Koordinaten hinterlegt werden. Diese Koordinaten sollen manuell erfasst werden, entweder über einen – in das System integrierten – Dienst über die Adresse gesucht oder manuell auf der Karte über die gewünschte Position markiert und ausgewählt.

§ 34c Abs. 4 zählt jene Daten auf, die die Kontrollabläufe der BUAK im Zusammenhang mit der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings sowie des Sozialbetrugs als auch dieses Gesetzes zukommenden gesetzlichen Aufgaben unterstützen. Dadurch, dass die BUAK Kenntnis einer existierenden Baustelle und dort beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erlangt, sollen die Bediensteten der BUAK Baustellenkontrollen gezielter als bisher durchführen können. Diese Daten sind entsprechend der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 29 LSD-BG nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen; es ist davon auszugehen, dass die BUAK diese Daten nach diesem Zeitraum nicht mehr benötigt (zB zur Geltendmachung des Zuschlags).

§ 34d Abs. 1 gibt die datenschutzrechtlichen Rollen, die sich aus Art. 4 Z 7 DSGVO ergeben, wider. Die BUAK ist Verantwortliche für die von ihr nach den §§ 34 bis 34c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.

§ 34d Abs. 2 beinhaltet ergänzende von der Bau-ID GmbH zu beachtende Regelungen zur Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO. Protokolldaten sind in Anlehnung an § 24 Datenschutzgesetz für drei Jahre nach Ende des mit einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages aufzubewahren. Sonstige gemäß dieses Abschnitts verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, entsprechend der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 29 LSD-BG jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Dienstleistungsvertrages.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales