Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Kosten der Ausstellung der Bau‑ID Karte für Arbeitnehmer, die diesem Bundesgesetz unterliegen,“

2. In § 33g Abs. 1 Z 4 wird das Wort „inländischen“ gestrichen.

3. Der letzte Satz des § 33j lautet:

„Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß § 22 Abs. 2 bis 3 oder einer Änderungsmeldung im Sinne des § 19 LSD‑BG zu übermitteln.“

4. Nach § 33k wird folgender Abschnitt VIc samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt VIc

Bau‑ID System

Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

§ 34. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT‑Systems)

           1. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT‑System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,

           2. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und

           3. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe

berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau‑ID GmbH) zu bedienen.

(2) Die Teilnahme am IT‑System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau‑ID GmbH.

Bau-ID Karte

§ 34a. (1) Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Bau‑ID Karte zur Teilnahme am IT‑System zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken mit der Bau‑ID GmbH vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer gegenüber der Bau‑ID GmbH seine Identität hinreichend nachweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten.

(2) Im IT‑System werden zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken folgende Daten verarbeitet: Name, Geschlecht, Lichtbild, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.

(3) Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitnehmers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zum Zweck der Kartenausstellung der Bau‑ID GmbH die in Abs. 1 genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.

(4) Die Bau‑ID Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.

(5) Der Arbeitnehmer kann mittels der Bau‑ID Karte seine bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche gemäß den Abschnitten II, III, VIb sowie die Daten nach § 34c Abs. 1 Z 4 einsehen und im IT‑System der Bau‑ID GmbH das Abfrageprotokoll seiner Bau‑ID Karte abrufen.

Verarbeitung von Betriebsdaten

§ 34b. Soll auf Grund eines Dienstleistungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bau‑ID GmbH eine Registrierung des Arbeitgebers im IT‑System der Bau‑ID GmbH erfolgen, sind folgende Betriebsdaten zu verarbeiten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen. Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitgebers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau‑ID GmbH diese Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.

Datenverarbeitung bei Verwendung der Bau-ID Karte auf der Baustelle

§ 34c. (1) Im Zuge der Datenabfrage mittels Bau‑ID Karte auf der Baustelle, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau‑ID GmbH zu den in § 34 Z 1 und 3 genannten Zwecken folgende zum Zeitpunkt der Datenabfrage vorhandene Daten automationsunterstützt unter Nutzung einer technisch geeigneten Schnittstelle zur Verarbeitung zu übermitteln:

           1. die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung des Beschäftigten, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;

           2. bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD‑BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers;

           3. bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975;

           4. die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse enthaltenen Daten zum Status des Beschäftigungsverhältnisses, den Namen des Arbeitgebers, das Betriebskennzeichen, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die kollektivvertragliche Einstufung, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.

Um die Datenabfrage vornehmen zu können, hat die Bau‑ID GmbH der Urlaubs- und Abfertigungskasse das Arbeitnehmerkennzeichen, den Namen oder die Sozialversicherungsnummer des betreffenden Arbeitnehmers zu übermitteln.

(2) Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 1 gilt auch für die Datenabfrage von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 1, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 2 genannten Daten von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Das Arbeitmarktservice hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten, soweit vorhanden, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen (§ 27a AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bau‑ID GmbH hat bei der Datenabfrage nach Abs. 1 dafür zu sorgen, dass

           1. der Baustellenverantwortliche zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD‑BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten zugreifen kann;

           2. die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Zweck der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug zwecks Baustellenkontrolle auf die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Daten und auf das Abfrageprotokoll der Bau‑ID Karte des Arbeitnehmers sowie auf die GPS-Koordinaten des Abfrageortes zugreifen können.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ihrerseits berechtigt, folgende im Zuge der Datenabfrage auf der Baustelle von der Bau‑ID GmbH an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermittelnden Daten zu Kontrollzwecken zu verarbeiten: Datum und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl. Diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen.

Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen

§ 34d. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34 bis 34c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die Bau‑ID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.

(2) Die Bau‑ID GmbH hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau‑ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau‑ID Karte zu dokumentieren. Die Protokolldaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Innerhalb der Organisation der Bau‑ID GmbH sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den §§ 34a bis 34c genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Bau‑ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Bau‑ID GmbH hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“

5. Der bisherige § 34 erhält die Paragraphenbezeichnung § 35.

6. Der bisherige § 35 samt Überschrift entfällt.

7. Dem § 40 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Die §§ 20, 33g Abs. 1 und 33j, die Abschnittsbezeichnung vor § 34 sowie die §§ 34 bis 34d und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.“