1778/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.06.2021
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Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Martin Engelberg, Dr.in Elisabeth Götze

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigt wird, erlassen wird und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigt wird, erlassen wird und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigt wird

§ 1. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, COVID-19-Impfstoffe bis zum vollen Anteil der Österreich vertraglich zur Verfügung stehenden Optionen im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19-vaccines procurement“ zu beschaffen und beim Detailbudget 24.03.01 (Gesundheitsförderung) der Untergliederung 24 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 und 2023 in der Höhe von bis zu 841,8 Millionen Euro zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19‑Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

Das Bundegesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19‑Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID‑19‑Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen

(2) Soweit der Bedarf an Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, Schnelltests, Veklury (Remdesivir), FFP2‑Masken und COVID‑19‑Arzneimittel im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.“

2. In § 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

 

Begründung

Zu Art. 1 (Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigt wird)

Aktuell ist davon auszugehen, dass nach Verabreichung von COVID‑19‑Schutzimpfungen zur Grundimmunisierung weitere Auffrischungsimpfungen notwendig sein werden, gegebenenfalls auch mit an neue Varianten angepassten Impfstoffen. Einerseits ist noch nicht bekannt, wie lange der Impfschutz nach Grundimmunisierung letztendlich anhält. Andererseits ist derzeit auch unklar, ob und in welchem Ausmaß zukünftig weitere Impfungen auf Grund neuer Varianten von SARS-CoV-2 notwendig sein werden, um weiter und dauerhaft einen optimalen Impfschutz zu bieten.

Um im Kampf gegen die Pandemie auch für die kommenden Jahre 2022/2023 bestmöglich gerüstet zu sein, verfolgt die EU auch weiterhin konsequent ihren Ansatz, ein diversifiziertes Portfolio an COVID‑19‑Impfstoffen zusammenzustellen, das hinsichtlich Qualität, Technologie und Verfügbarkeit geeignet ist, um bei möglichst vielen Personengruppen angepasst an verschiedene Bedürfnisse zum richtigen Zeitpunkt zum Einsatz zu gelangen und damit die Bevölkerung in hohem Maße schützen zu können. Dabei fließen auch die Erfahrungen mit jenen Impfstoffen ein, die bislang im Rahmen des gemeinsamen Beschaffungsprozesses zum Einsatz gelangt sind.

Auf Basis dieser Ausgangslage konnte die Europäische Kommission mit BioNTech/Pfizer einen dritten Vertrag über insgesamt 900 Mio. Impfstoffdosen, mit einer Option auf weitere 900 Mio. Impfstoffdosen, sicherstellen. Dieser soll einen Teil des europäischen Bedarfs bis 2023 abdecken. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, aus bereits bestehenden Verträgen optionale Dosen abrufen zu können, für den Fall, dass diese von der Europäischen Kommission aktiviert würden. Diese optionalen Dosen würden ebenfalls zur Deckung des zukünftigen Bedarfs für 2022/2023 beitragen und hätten ein Ausmaß in Höhe von bis zu 150 Mio. Impfstoffdosen von Moderna und bis zu 200 Mio. Impfstoffdosen von Johnson & Johnson.

Um entsprechende Mengen an COVID-19-Impfstoffen für die kommenden Jahre 2022 und 2023 aus dem EU‑weiten Portfolio rechtzeitig zu sichern und auch alle Optionen bei Bedarf, abhängig von der pandemischen Situation und den wissenschaftlichen Erkenntnissen, ziehen zu können, soll Österreich seinen vollen Anteil aus allen Vertragsoptionen abrufen können, mindestens jedoch den pro rata Bevölkerungs-Anteil von 2%. Mit diesen möglichen zusätzlichen Dosen für die Jahre 2022 und 2023 würde das österreichische Impfstoffportfolio um 42 Mio. Dosen erweitert werden und damit auf in Summe 72,5 Mio. Dosen anwachsen, sofern alle Vertragsoptionen abgerufen und jeweils auch in vollem Ausmaß ausgeschöpft würden. Von diesen 42 Mio. Dosen entfallen 35 Mio. Dosen auf BioNTech/Pfizer, 3 Mio. Dosen auf Moderna und 4 Mio. Dosen auf Johnson & Johnson.

Für die Aufrüstung des österreichischen COVID-19 Impfstoffportfolios um zusätzliche 42 Mio. Dosen für die Jahre 2022 und 2023, sowie die Entscheidung, die optionalen Mengen nach Bedarf abrufen zu können, werden insgesamt zusätzlich bis zu 841,8 Mio. Euro benötigt. Der gesamte Kostenrahmen für das oben beschriebene Impfstoffportfolio für die Jahre 2020 bis 2023 von 72,5 Mio. Dosen beträgt daher in Summe 1,177 Milliarden Euro. Zu beachten ist, dass die entsprechenden Verträge vorsehen, dass alle nichtverbrauchten Dosen an Impfstoff entweder weiterverkauft oder im Rahmen multilateraler Hilfsprogramme gespendet werden können.

Diese zusätzlichen Kosten in der Höhe von 841,8 Mio. Euro werden aus dem Budget der UG 24 durch Mittel durch entsprechende Vorsorgen im Bundesfinanzrahmen bedeckt. Nach derzeitigem Informationsstand werden diese Kosten im Jahr 2022 in der Höhe von 447,3 Mio. Euro und im Jahr 2023 in der Höhe von 394,5 Mio. fällig.

Die Bestimmungen des § 60 Abs. 4 BHG 2013 sehen das Folgende vor: Übersteigen die einer Vorbelastung zugehörigen Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr

1.     den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder

2.     30 Millionen Euro und kann die Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Globalbudget nach sachorientierten Gesichtspunkten zugeordnet werden,

dann darf die Vorbelastung nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen.

Die gesetzliche Bewilligung der Vorbelastung für die COVID‑19‑Impfstoffe soll nun durch das vorgeschlagene Bundesgesetz erfolgen.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundegesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid 19 Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden)

Zu § 2:

Durch die Änderung in § 2 Abs. 1 soll ermöglicht werden, dass bestimmte COVID‑19‑Impfstoffe auch Staaten, die nicht zu den ärmsten Entwicklungsländern zählen, unentgeltlich überlassen werden können. Die Überlassung ist weiterhin nur unter der Voraussetzung möglich, dass kein entsprechender Bedarf im Inland ‑ nunmehr jedoch bezogen auf eine bestimmte Art von Impfstoff bzw. einen konkreten Impfstoff ‑ besteht. Eine derartige Ausweitung der Ermächtigung hat sich aus nachstehenden Gründen als erforderlich herausgestellt:

Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass nach der Grundimmunisierung weitere Auffrischungsimpfungen oder, an neue Virus-Varianten angepasste, Impfstoffe erforderlich sein werden. Die EU verfolgt daher auch für die Jahre 2022 und 2023 das Ziel ein diversifiziertes Portfolio an COVID‑19‑Impfstoffen zusammenzustellen. Österreich wird dabei eine große Anzahl Impfdosen abrufen. Um etwaigen kurzfristig nötigen Solidaritätsmechanismen, im Sinne eines Impfstofftauschs bzw. ‑verleihs, aber auch um die gesamtpandemisch notwendige Impfstoffverwertung von im Inland nicht unbedingt notwendigen Impfstoffen im Ausland zu erleichtern, soll die bestehende Ermächtigung zur unentgeltlichen Übereignung nun auch auf Staaten, die nicht zu den ärmsten Entwicklungsländern gehören, erweitert werden. Letztendlich kann die Pandemie nur gesamtheitlich erfolgreich bekämpft werden.

Auf Grund der globalen Knappheit von COVID-19 Impfstoffen und der Unsicherheit von Lieferzusagen der Impfstoffhersteller ist es notwendig, Impfstoffe in hohem Ausmaß vorrätig zu halten, um Lieferausfälle kompensieren zu können. Durch die teilweise kurze Verwendbarkeit von COVID-19-Impfstoffen kann es wiederum erforderlich sein, dass vorrätige Impfstoffe innerhalb kürzester Zeit abgegeben werden müssen, um eine Verwendung vor dem Verfallsdatum zu garantieren. Eine rasche entgeltliche Verwertung von nur mehr kurz verwendbaren Impfstoffen scheint auf Grund bisheriger Erfahrungen, im Gegensatz zu einer unentgeltlichen, als beinahe ausgeschlossen. Auch in dieser Hinsicht scheint die Einschränkung der unentgeltlichen Übereignung auf „Least Developed Countries“, insbesondere in Hinblick auf hohe Anforderungen an Logistik und Kühlkette, überschießend und dem Ziel eines möglichst effizienten Einsatzes der globalen Impfstoffkapazitäten wenig zweckdienlich.

Die Überlassung nicht benötigter COVID‑19‑Impfstoffe darf entsprechend dem vorliegenden Initiativantrag nur mehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten erfolgen. Während die höchstentwickelten Staaten wie Österreich durch die vorausschauende Bestellpolitik von Covid-19 Impfstoffen in absehbarer Zukunft über mehr Impfstoffe verfügen werden, als benötigt, weisen viele Staaten, vor allem aber nicht nur LDCs, extrem niedrige Durchimpfungsraten auf. Die Vereinten Nationen, die Europäische Union und zuletzt die G7 haben daher zur Weitergabe überschüssiger Impfstoffe aufgerufen. Österreich wird seinen internationalen Verpflichtungen auch durch einen Beitrag zur fairen Verteilung von Impfstoffen gerecht. Neben dem humanitären Imperativ liegt es im Wesen einer Pandemie, dass eine Rückkehr zur Normalität im internationalen Austausch und Verkehr erst dann möglich ist, wenn Covid-19 global unter Kontrolle gebracht wird. 

Als solidarischer und zuverlässiger Partner wird Österreich neben der Beteiligung an internationalen Verteilmechanismen wie Covax und den relevanten Initiativen der EU auch bilateral jene Staaten unterstützen, mit denen besonders enge Beziehungen bestehen: Die Schwerpunktländer der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, die Länder der östlichen und südlichen Partnerschaft der EU und die Staaten des westlichen Balkan. 

Der § 2 Abs. 2 lässt die bisherigen Verfügungsmöglichkeiten des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 (Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, Schnelltests, Veklury (Remdesivir), FFP2-Masken und COVID-19-Arzneimittel) weiter aufrecht.

Zu § 4:

Die Entwicklung der Pandemie macht – insbesondere in Hinblick auf die COVID‑19‑Impfstoffe – die Weitergeltung der Ermächtigungen bis Ende 2023 erforderlich.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.