1781/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 17.06.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021, wird wie folgt geändert: |
|
|
Im § 351c Abs. 6 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt. |
|
(6) Die Preiskommission (§ 9 Abs. 3 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992) ermittelt für Zwecke der Preisfestsetzung einer Arzneispezialität im Rahmen des roten und gelben Bereiches des Erstattungskodex aus den Preisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten gewährten gesetzlichen Rabatte den EU-Durchschnittspreis. Dieser Preis ist von der Preiskommission sechs Monate nach Antragstellung nach Abs. 1 auf Basis der Meldungen der vertriebsberechtigten Unternehmen unter Beiziehung der Gesundheit Österreich GmbH zu ermitteln. Nach der erstmaligen Preisfeststellung hat die Preiskommission nach 18 Monaten sowie nach weiteren 24 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis festzustellen. Darüber hinaus kann die Preiskommission nach weiteren 18 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis feststellen. Die Preiskommission hat den jeweils ermittelten Preis dem Dachverband mitzuteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Vorgehensweise der Preiskommission für die Preisermittlung im Internet zu veröffentlichen.
|
|
(6) Die Preiskommission (§ 9
Abs. 3 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992) ermittelt
für Zwecke der Preisfestsetzung einer Arzneispezialität im Rahmen
des roten und gelben Bereiches des Erstattungskodex aus den Preisen in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der
in den jeweiligen Mitgliedstaaten gewährten gesetzlichen Rabatte den
EU-Durchschnittspreis. Dieser Preis ist von der Preiskommission sechs Monate
nach Antragstellung nach Abs. 1 auf Basis der Meldungen der
vertriebsberechtigten Unternehmen unter Beiziehung der Gesundheit
Österreich GmbH zu ermitteln. Nach der erstmaligen Preisfeststellung hat
die Preiskommission nach 18 Monaten sowie nach weiteren 24 Monaten neuerlich
einen EU-Durchschnittspreis festzustellen. Darüber hinaus kann die
Preiskommission nach weiteren 18 Monaten neuerlich einen
EU-Durchschnittspreis feststellen. Die Preiskommission hat den jeweils
ermittelten Preis dem Dachverband mitzuteilen. Das Bundesministerium für
Soziales,
Gesundheit, Pflege und |