Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 289a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

§ 289a. (1) Steht der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit einem Strafverfahren, so ist bei der Vernehmung einer Person, die in diesem Strafverfahren Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a StPO ist oder in einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung nach §§ 382 b,c,d,e und g EO gefährdete Partei ist, auf deren Antrag die Teilnahme der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter an der Vernehmung derart zu beschränken, dass diese die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.