1816/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Magistrale Zubereitung von Cannabis

Die WHO hat empfohlen klarzustellen (1), dass Cannabidiol kein Suchtstoff ist und auch das aktuelle Urteil des europäischen Gerichtshofes (2) hält eindeutig fest, dass CBD nicht als psychotroper Stoff oder Suchtmittel klassifiziert werden kann. Durch die aktuelle Auslegung der Suchtmittelverordnung kann Cannabis allerdings nicht einmal medizinisch verwendet werden. Lediglich die Anwendung von pharmazeutisch verarbeiteten und zugelassenen Arzneimitteln oder isoliertem Tetrahydrocannabinol (THC) ist erlaubt. Durch diese Regelung ist eine medizinische Anwendung reiner Cannabisblüten allerdings nicht möglich, da diese sowohl Tetrahydrocannabunol (THC) und Cannabidiol (CBD) enthalten. 

Studien (3, 4) zeigen allerdings, dass die therapeutische Kombination aus CBD und THC in den Indikationen Krebs oder bei neuropathischen Schmerzen eine höhere Wirksamkeit erzielt, als die Einzelnutzung eines der Wirkstoffe. Aus diesem Grunde sollte eine Verordnung von Medizinalhanf und in weiterer Folge magistrale Zubereitung durch Apotheker erlaubt werden, wofür der §14 (3) der Suchtmittelverordnung angepasst werden muss. 

(1) https://www.unodc.org/unodc/en/commissions/CND/Mandate_Functions/current-scheduling-recommendations.html

(2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015R2283&from=DE

(3) https://link.springer.com/article/10.1007/s00940-020-1831-9

(4) https://cdn.aerzteblatt.de/pdf/117/41/a1926.pdf?ts=06%2E10%2E2020+08%3A19%3A46

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert eine neue Suchtgiftverordnung unter Berücksichtigung der neuen politischen Einordnungen und medizinischen Erkenntnisse zu erlassen, und zu diesem Zwecke der aktuellen Verordnungen einen  den Paragraphen 14. 3 c) "magistrale Zubereitungen von Medizinalhanf durch Apotheker" hinzuzufügen."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.