1823/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2021
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Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 747 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen.“

2. Nach § 757 wird folgender § 758 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

§ 758. § 747 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 384 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen.“

2. Nach § 390 wird folgender § 391 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

§ 391. § 384 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 378 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen.“

2. Nach § 384 wird folgender § 385 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 385. § 378 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 263 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen.“

2. Nach § 270 wird folgender § 271 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

§ 271. § 263 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

 

 

Begründung

Die bisherige gesetzliche Regelung über die Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich beruht auf der Annahme, dass eine zweimalige Impfung (zwei Impfstiche) zu erfolgen hat. Durch die vorgeschlagene Änderung soll die in den §§ 747 Abs. 2 ASVG, 384 Abs. 2 GSVG, 378 Abs. 2 BSVG und 263 Abs. 2 B-KUVG vorgesehene Honorar- und Kostenersatzregelung nunmehr dahingehend umformuliert werden, dass auch allfällige weitere Impfstiche umfasst sind. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Informationsstand ist von der Notwendigkeit von Auffrischungsimpfungen gegen SARS-CoV-2 neun Monate nach der Grundimmunisierung auszugehen, sodass diese ab Oktober 2021 erforderlich sein werden.

Gleichzeitig wird durch die neue Formulierung klargestellt, dass ein Honorar auch für Impfungen, welche im Rahmen der Grundimmunisierung nicht zweimal zu erfolgen haben, zu bezahlen ist.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss