1823/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 08.07.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 08.07.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 747 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

 

„Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen.“

 

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

 

 

 

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

 

 

2. Nach § 757 wird folgender § 758 samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

 

§ 758. § 747 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

§ 758. § 747 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 384 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

 

„Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen.“

 

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

 

 

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

 

 

2. Nach § 390 wird folgender § 391 samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

 

§ 391. § 384 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

§ 391. § 384 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 378 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

 

„Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen.“

 

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

 

 

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

 

 

2. Nach § 384 wird folgender § 385 samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

 

§ 385. § 378 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

§ 385. § 378 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 263 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

 

„Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen.“

 

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

 

 

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

 

 

2. Nach § 270 wird folgender § 271 samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021

 

§ 271. § 263 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

§ 271. § 263 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.