1841/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst, Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend unabhängige und weisungsfreie Stadtrechnungshöfe ermöglichen

 

 

Die Kontrolltätigkeit in den österreichischen Kommunen hat in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Die Gesellschaft entwickelt sich laufend weiter und die Aufgaben der Gemeinden nehmen zu. Besonders in Statutarstädten, die aufgrund ihrer Größe auch eine besondere Stellung einnehmen, ist dieser Umstand zu spüren. Folglich sollen die Kontrollinstanzen der Städte mit eigenem Statut den Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Es gilt das Gleichgewicht zwischen moderner Verwaltung und kompetent begleitender Kontrolltätigkeit zu wahren. Zwar gibt es in Statutarstädten freiwillig eingerichtete Kontrollämter, diese sind jedoch als Teil des Magistrats nicht mit unabhängigen Rechnungshöfen gleichzusetzen.

Stadtrechnungshofdirektoren sowie Stadtrechnungshöfe in Städten mit eigenem Statut kennt unsere Verfassung schlichtweg nicht. Dieser Umstand führt zu verfassungsrechtlichen Problemen bei der Etablierung unabhängiger Kontrollinstanzen (Stadtrechnungshöfen) in den Städten mit eigenem Statut. Nach herrschender Lehre ist die Schaffung einer städtischen Kontrolleinrichtung mit Organstellung des Leiters der Kontrolleinrichtung sowie einem aus dem Magistrat ausgegliederten Bedienstetenapparat mit Art. 117 Abs. 7 B-VG und dem dort festgehaltenen Geschäftsbesorgungsmonopol des Magistrats bzw. der Gemeindeämter unvereinbar. Die Kontrolleinrichtung ist daher Teil der zu kontrollierenden Organisationseinheit. Eine absolute Unabhängigkeit von städtischen Kontrollinstanzen wird somit, da deren Leiter in der Weisungskette den Bürgermeistern und Magistratsdirektoren unterstehen, verunmöglicht.

Um eine volle Unabhängigkeit von städtischen Kontrollorganen organisatorischer, funktioneller, personeller und finanzieller Natur zu ermöglichen sowie eine Gesamtstärkung der staatlichen Kontrolle zu erreichen, braucht es eine diesbezügliche Novellierung des B-VG. Ein entsprechender Antrag wurde auf freiheitliche Initiative im Ausschuss für Recht und Verfassung im Kärntner Landtag mit den Stimmen aller vier Landtagsparteien (SPÖ, FPÖ, ÖVP und Team Kärnten) beschlossen.[1]

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, durch welche bei der Einrichtung von Stadtrechnungshöfen in den Statutarstädten die personelle Unabhängigkeit sowohl des Leiters als auch des Bedienstetenapparates vom Magistrat bzw. vom Magistratsdirektor als Leiter des Inneren Dienstes mit Landesgesetz eingeräumt werden kann, indem die Diensthoheit über die Bediensteten eines Stadtrechnungshofes dessen Leiter übertragen wird.“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.

 

 

 

 

 



1.        https://kurier.at/chronik/oesterreich/klagenfurt-und-villach-sollen-stadtrechnungshoefe-bekommen/401435512