1845/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 19.07.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Christian Ragger, Hermann Brückl, MA

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Persönliche Assistenz für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

 

Das Zentrum für Selbstbestimmtes Leben (BIZEPS) berichtete am 15. Juli 2021 von einer von der Organisation eingebrachten Verbandsklage gegen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das verwehrte Recht von Schülerinnen und Schüler mit nichtkörperlichen Behinderungen, Leistungen der Persönlichen Assistenz in Bildungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen:

BIZEPS erfreut: Verbandsklage gegen Bildungsministerium eingebracht

Erstmals wird das Verbandsklagerecht im Behindertengleichstellungsgesetz genutzt. Der Klagsverband kämpft um ausreichende Persönliche Assistenz.

Wien (OTS) - Nach einer gescheiterten Schlichtung zur besseren Regelung bezüglich der Umsetzung von Persönlicher Assistenz im Bildungsbereich, wurde diese Woche vom Klagsverband eine Verbandsklage gegen das Bildungsministerium eingebracht.

„"Das Bildungsministerium ist für eine gute und flächendeckende Umsetzung von Persönlicher Assistenz im Bildungsbereich zuständig. Diese Aufgabe wird leider nur sehr mangelhaft erfüllt. Die Persönliche Assistenz im Bildungsbereich wird diskriminierend umgesetzt, teilweise wird sogar Persönliche Assistenz verwehrt"“, so Martin Ladstätter, Obmann vom Behindertenberatungszentrum BIZEPS, der daher die eingebrachte Verbandsklage des Klagsverbandes sehr begrüßt.

Schlichtung leider gescheitert ...

In einer Schlichtung, welche der Klagsverband mit Unterstützung durch BIZEPS und Integration Tirol mit dem Bildungsministerium geführt hat, konnte leider keine Einigung erzielt werden.

„Das Bildungsministerium wollte in dieser Sache keine Zugeständnisse machen. Aus diesem Grund hat der Klagsverband Österreichs erste Verbandsklage gemäß dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz eingebracht. Daher nutzen wir gemeinsam das Instrument der Verbandsklage, um unsere Anliegen durchzusetzen“, erklärt Martin Ladstätter.

... Verbandsklage daher notwendig

"Mit dieser Verbandsklage wollen wir erreichen, dass alle Schüler*innen mit Behinderungen an Bundesschulen Anspruch auf Persönliche Assistenz für den Schulbesuch bekommen und das Ministerium das Rundschreiben ändert. Der jetzige Zustand stellt aus unserer Sicht eine Diskriminierung dar", begründet Theresa Hammer, Leiterin der Rechtsdurchsetzung beim Klagsverband, die Einleitung der Klage und führt aus: „Die Verbandsklage ist ein wichtiges Instrument, um gegen Diskriminierungen, die viele Menschen mit Behinderungen betreffen, vorzugehen.“

BIZEPS ist Gründungsmitglied des Klagsverbandes

„BIZEPS ist Gründungsmitglied des Klagsverbandes und daher sehr an dieser ersten Verbandsklage aus dem Behindertengleichstellungsbereich erfreut“, so Martin Ladstätter und er informiert: „Die Verbandsklage wurde maßgeblich durch finanzielle Mittel des BIZEPS-Rechtsfonds ermöglicht.““

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210715_OTS0039/bizeps-erfreut-verbandsklage-gegen-bildungsministerium-eingebracht

Der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zum gegenständlichen Projekt der Persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen folgendes zu entnehmen:

„Persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen (PAB)

1. Grundsätzliche Erwägungen

Es gibt Schüler/innen mit körperlicher Behinderung, die zwar im Sinn von § 3 Abs. 1 SchUG über die Eignung zum Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule (AHS) oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (BMHS) verfügen, zur Bewältigung des Schulalltages aber dennoch besonderer Unterstützung (siehe Punkt 7) bedürfen. Ähnliches gilt im Hinblick auf § 51 Hochschulgesetz 2005 für Studierende an Pädagogischen Hochschulen. Diese Unterstützung kann sich sowohl auf den Weg zur Bildungseinrichtung beziehen, als auch Hilfestellungen während der in der Einrichtung zu verbringenden Zeit umfassen. In Umsetzung der unter Punkt 2 genannten rechtlichen Grundlagen, besteht das Ziel des Projektes PAB darin, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Schüler/innen bzw. Studierende eine Ausbildung wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht durchlaufen können. So besehen ist PAB auch ein Instrument zur Sicherung des freien Zugangs zum öffentlichen Bildungswesen.

Ein erfolgreicher Schul- bzw. Studienabschluss stellt eine nicht hoch genug zu veranschlagende Voraussetzung für die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft sowie für eine selbstbestimmte Lebensführung dar. Im Hinblick auf eine geglückte gesellschaftliche Integration sind Bildungsabschlüsse von unschätzbarem Wert.

Gemäß § 8 Abs. 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist der Bund ganz grundsätzlich verpflichtet, geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt u. a. auch für die von ihm erhaltenen Schulen und Pädagogischen Hochschulen.

2. Rechtsgrundlagen

  1. Bundes-Verfassungsgesetz B-VG
    Das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 7, erster Satz B-VG
    Das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 7, zweiter und dritter Satz B-VG
  2. Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG)
  3. Hochschulgesetz 2005 (§ 9 Abs. 6 Z 14)

3. Begriff der Behinderung

§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) definiert den Begriff Behinderung:

„Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorrübergehenden

  1. körperlichen,
  2. geistigen oder
  3. psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder
  4. Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen,

die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorrübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“

An diese Legaldefinition knüpft das Projekt PAB an.

4. Projektrahmen

https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/rs/1997-2017/2013_04.html

 

Um der Diskriminierung von Schülerinnen und Schüler mit Sinnesbehinderungen oder Autismus-Störungen vorbeugend entgegenzuwirken und dem Missstand betreffend eine Nichtumsetzung der Richtlinien der UN-Behindertenrechtskonvention zu begegnen, ist es daher im Interesse der Betroffenen und zur Wahrung der Leitsätze des Behindertengleichstellungsgesetzes zwingend notwendig, eine Regelung zu schaffen, mit welcher der vorab genannten Personengruppe das gleiche Recht auf Persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen zugesprochen wird.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher die rechtliche Gleichstellung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, unabhängig der Art oder Pflegestufe, hinsichtlich des Anspruchs auf Persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen erzielt wird.“

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.