1882/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.09.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:

 

§10 (2) lautet:

"Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren."

 

Begründung

 

Verlängerung des Pensionskontos

§10 (2) des Allgemeinen Pensionsgesetzes reguliert die Kontoführung durch den Dachverband. Allerdings gibt es in der aktuellen Ausgestaltung keine ersichtlichen Parameter, nach denen entschieden wird, ob ein Pensionskonto im Jahr des Pensionsantrittes oder im Jahr des Todes der betroffenen Person gelöscht wird. Dies führt dazu, dass auf nicht nachvollziehbare Weise manche Personen mit Antritt der Pension keinen Zugriff mehr auf ihr Pensionskonto haben. Das bedeutet einerseits weniger Transparenz, weil Betroffene damit ohne eine Übersicht der Versicherungsdaten und einer Aufschlüsselung von Zeiten beziehungsweise Beitragsgrundlagen für Arbeitslosigkeit oder Krankenstände die Höhe ihrer Pensionszahlungen nicht mehr nachvollziehen und überprüfen können.

Andererseits bedeutet diese Handhabe großen bürokratischen Aufwand, sollten Personen nach Ihrer Pensionierung noch einmal einer beruflichen Tätigkeit nachkommen. In so einem Fall existiert keine gesetzliche Basis, wie Daten von früheren Bezugszeiten zur Neuberechnung rekonstruiert werden sollten. Aus Gründen der Überprüfbarkeit und Transparenz gegenüber den Beziehern und um Rechtsunsicherheiten im Falle einer erneuten beruflichen Tätigkeit nach Antritt der Alterspension vorzubeugen, muss daher die Option gestrichen werden, dass die Kontoführung bereits mit dem Jahr des Pensionsantrittes endet.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.