Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, und das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 70 lautet:
„§ 70. Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“
Artikel 2
Änderungen des Suchtmittelgesetzes
Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2a entfällt.
2. § 13 Abs. 2b entfällt.
3. In § 13 Abs. 3 entfällt die Wendung „ , soweit es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt“.
4. In § 14 Abs. 1 entfällt der Satz „Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, § 13 Abs. 2b), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen.“
5. In § 24a Abs. 1 entfällt der Verweis „§ 13 Abs. 2b“.