1942/A XXVII. GP

Eingebracht am 12.10.2021
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Antrag

 

des Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021, wird wie folgt geändert:

 

§ 188 (Herabwürdigung religiöser Lehren) entfällt.

 

 

Begründung:

 

Am 13.01.2015 berichtete Die Presse in ihrer Printausgabe[1], dass sich der damaligen Justizsprecher der SPÖ Jarolim und der damalige Parteichef der NEOS Strolz für die Abschaffung des § 188 StGB ausgesprochen haben. ‚Das Thema Meinungsfreiheit war nach dem Pariser Anschlag auf die Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ wegen deren islamkritischer Karikaturen in die Diskussion geraten. In Österreich wird die Meinungsfreiheit etwa durch § 188 StGB begrenzt.

In der Pressestunde am Sonntag darauf, berichtet die Die Presse, verlangte NEOS-Chef Strolz die Abschaffung des „Blasphemie-Paragrafen ‚Ich persönlich kann mir das vorstellen“, sagte Strolz in der ORF-Pressestunde“. Denn „auch wenn mir die Mohammed-Karikaturen nicht gefallen, die zu den Anschlägen geführt haben – so etwas muss möglich sein“‘

 

Auch in der Lehre wird der § 188 StGB kritisch gesehen. Universitätsprofessor Richard Soyer wird in diesem Artikel folgendermaßen zitiert: ‚„Schwert des Strafrechts“ unnötig?

Richard Soyer, Sprecher der Vereinigung der Strafverteidiger und Universitätsprofessor, hält den Blasphemie-Paragrafen – seiner persönlichen Meinung nach – für überholt. „Der gesellschaftliche Störwert ist nicht so groß, dass man mit dem Schwert des Strafrechts vorgehen muss“, sagt Soyer. Er bedauert generell, dass im Zuge der für heuer geplanten Strafrechtsreform nicht mehr überholte Normen aus dem Gesetz gestrichen werden sollen.

 

In einem Initiativantrag[2] der Abgeordneten Stoisits (GRÜNE) in der XXI. GP verlangte sie den Entfall, also die Streichung des § 188 StGB und begründete dies mit

1.    der Einschränkung der Meinungsfreiheit,

2.    der Beendung des höheren (strafrechtlichen) Schutzes der anerkannten Kirchen gegenüber aller anderen Weltanschauungen,

3.    der fehlenden Klarheit der Grenzen, wann es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen kann, daher der dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend und

4.    mit der Freiheit der Kunst, die keinem Kunstrichtertum unterworfen sein soll.

 

In der Praxis erhält de facto keine christliche Religion den Schutz der „Herabwürdigung religiöser Lehren“. Hingegen schränkt § 188 StGB die Möglichkeit zum politischen Diskurs hinsichtlich des politischen Islam erheblich ein.

In einer religiös zunehmend diversen Gesellschaft bestehen unzählige potentiell beleidigte Gruppen. Es bedürfe daher ebenso unzähliger Verbote. Alternativ besteht die Möglichkeit, auch unangenehme/verletzende/verstörende Sprache oder sonstige Darstellung schlicht ertragen zu müssen.

 

Zusammenfasend wird folgendes festgehalten:

1.    Die Grenze ist beim Aufruf zu physischer Gewalt zu ziehen. Die Vornahme der Abgrenzung ist für die Rechtsunterworfenen unproblematisch und scharf möglich.

2.    Die Meinungsäußerungsfreiheit ist in einer Demokratie eines der höchsten Güter. Im derzeitigen politischen Diskurs ist unter anderem § 188 StGB ursächlich dafür, Probleme nicht in der erforderlichen Art ansprechen zu können.

3.    Es sollte eine möglichst geringe Einschränkung der Freiheit der Kunst geben, auch wenn diese verstörend, geschmacklos oder verletzend ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.



[1] https://www.diepresse.com/4636834/blasphemie-justizminister-will-weiter-strafen

[2] https://iwww.parlinkom.gv.at/PAKT/VHG/XXI/A/A_00202/index.shtml#tab-Uebersicht